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„Ein Delisting verändert die Spielregeln“ – Rechtsanwältin Bontschev über das Übernahmeangebot für Ludwig Beck

popmelon (CC0), Pixabay

Interviewer: Frau Bontschev, zunächst ganz einfach gefragt: Was passiert hier bei Ludwig Beck?

Rechtsanwältin Bontschev: Wir haben es mit zwei miteinander verbundenen Vorgängen zu tun. Zum einen besteht ein Pflichtangebot, zum anderen handelt es sich um ein Delisting-Erwerbsangebot. Für die Aktionäre besonders wichtig ist der zweite Punkt: Es geht darum, den Börsenhandel der Ludwig-Beck-Aktie zu beenden. Den Aktionären wird deshalb die Möglichkeit eingeräumt, ihre Aktien zu den Bedingungen des Angebots abzugeben. Der angebotene Preis beträgt 23,16 Euro je Aktie.

Interviewer: Warum ist ein Delisting für einen normalen Privatanleger überhaupt von Bedeutung?

Rechtsanwältin Bontschev: Weil eine Börsennotierung einen erheblichen praktischen Wert besitzt. Solange eine Aktie regulär an der Börse gehandelt wird, kann ein Anleger grundsätzlich einen Käufer am Markt suchen und seine Position vergleichsweise unkompliziert veräußern. Nach einem Delisting kann die Aktie zwar weiterhin existieren und der Anleger bleibt grundsätzlich Aktionär. Aber die Handelbarkeit kann erheblich eingeschränkt werden. Genau das müssen Anleger verstehen: Ein Delisting bedeutet nicht, dass ihre Aktien verschwinden. Es verändert aber die Bedingungen, unter denen sie diese später verkaufen können.

Interviewer: Die Bayerische Gewerbebau AG verfügt laut Bekanntmachung bereits über einen sehr hohen Stimmrechtsanteil. Was bedeutet das?

Rechtsanwältin Bontschev: Die Größenordnung ist bemerkenswert. Die Bieterin hielt unmittelbar rund 54,17 Prozent der Ludwig-Beck-Aktien. Unter Berücksichtigung der ihr zugerechneten Aktien der BG Heppenheim Grundstücks GmbH werden ihr rund 78,17 Prozent der Stimmrechte zugerechnet. Bei weiteren Beteiligten beziehungsweise Kontrollerwerbern werden nach den in der Bekanntmachung dargestellten Zurechnungsregeln sogar rund 80,17 Prozent ausgewiesen. Das zeigt, dass die beteiligte Gruppe bereits über eine sehr starke Position verfügt.

Interviewer: Heißt das, Minderheitsaktionäre hätten künftig praktisch nichts mehr zu sagen?

Rechtsanwältin Bontschev: So pauschal würde ich das nicht formulieren. Auch Minderheitsaktionäre besitzen weiterhin die ihnen gesetzlich und gesellschaftsrechtlich zustehenden Rechte. Aber wirtschaftlich und bei Abstimmungen ist es natürlich ein erheblicher Unterschied, ob die übrigen Aktionäre zusammen einen großen Anteil halten oder ob ein dominierender Aktionär beziehungsweise eine entsprechend verbundene Gruppe bereits einen sehr hohen Stimmrechtsanteil kontrolliert. Anleger sollten deshalb nicht nur auf den aktuellen Angebotspreis schauen, sondern auch darauf, wie ihre Position als verbleibende Minderheitsaktionäre künftig aussehen könnte.

Interviewer: Bis zum 14. August waren erst 158.188 Aktien im Rahmen des Angebots eingereicht worden. Das entspricht etwa 4,28 Prozent. Ist das wenig?

Rechtsanwältin Bontschev: Diese Zahl muss im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Beteiligungen gesehen werden. Die Bieterin und die mit ihr verbundenen beziehungsweise gemeinsam handelnden Personen verfügen bereits über erhebliche Aktienbestände. Die Annahmequote des Angebots allein vermittelt deshalb kein vollständiges Bild über die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse.

Interviewer: Müssen Aktionäre ihre Aktien verkaufen?

Rechtsanwältin Bontschev: Ein Erwerbsangebot ist zunächst eine Entscheidungsmöglichkeit für den Aktionär. Aus der vorliegenden Bekanntmachung ergibt sich keine Aussage, wonach jeder Aktionär seine Aktien zwingend verkaufen müsste. Wer nicht annimmt, muss sich allerdings mit den möglichen Folgen des Delistings beschäftigen. Das ist der entscheidende Punkt.

Interviewer: Welche Risiken bestehen, wenn ein Anleger seine Ludwig-Beck-Aktien behält?

Rechtsanwältin Bontschev: Das unmittelbar naheliegende Thema ist die künftige Handelbarkeit. Wenn die Börsennotierung endet, kann ein späterer Verkauf schwieriger werden. Es kann weniger Liquidität geben und die Preisfindung kann weniger transparent werden. Welche konkreten Handelsmöglichkeiten anschließend bestehen, sollte ein Anleger allerdings anhand der Angebotsunterlage und der tatsächlichen Situation nach dem Delisting prüfen.

Hinzu kommt die Mehrheitsstruktur. Ein Anleger, der investiert bleibt, sollte sich bewusst sein, dass er sich möglicherweise langfristig in einer Gesellschaft mit einem sehr dominierenden Großaktionär befindet.

Interviewer: Sind die angebotenen 23,16 Euro automatisch ein guter Preis?

Rechtsanwältin Bontschev: Nein. Aus der Tatsache, dass ein bestimmter Angebotspreis genannt wird, folgt noch keine individuelle Aussage darüber, ob die Annahme für einen bestimmten Anleger wirtschaftlich sinnvoll ist. Dafür müsste man unter anderem den Unternehmenswert, die wirtschaftliche Entwicklung, alternative Veräußerungsmöglichkeiten und die persönliche Anlagestrategie betrachten. Die Bekanntmachung selbst ersetzt diese Prüfung ausdrücklich nicht. Sie verweist vielmehr darauf, dass die Angebotsunterlage und die weiteren Dokumente gelesen werden sollten.

Interviewer: Was sollte ein Kleinaktionär jetzt konkret prüfen?

Rechtsanwältin Bontschev: Zunächst sollte er die vollständige Angebotsunterlage lesen und nicht nur einzelne Bekanntmachungen. Danach sollte er sich drei Fragen stellen: Möchte ich langfristig Aktionär dieser Gesellschaft bleiben? Kann ich mit einer möglicherweise deutlich eingeschränkten Handelbarkeit nach einem Delisting leben? Und halte ich 23,16 Euro unter Berücksichtigung meiner persönlichen Situation für eine akzeptable Ausstiegsmöglichkeit?

Erst danach sollte die Entscheidung getroffen werden.

Interviewer: In der Bekanntmachung wird eine Annahmefrist bis zum 18. August 2026 um 24 Uhr genannt. Warum ist die Frist so wichtig?

Rechtsanwältin Bontschev: Weil Aktionäre ihre Entscheidung nicht beliebig lange hinauszögern können, wenn sie das konkrete Angebot nutzen möchten. Laut Bekanntmachung endet die Annahmefrist am 18. August 2026 um 24 Uhr Münchner Ortszeit, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert wird. Anleger sollten deshalb insbesondere prüfen, welche praktischen Fristen ihre depotführende Bank für die Erteilung einer Weisung vorgibt. Diese können für die praktische Abwicklung relevant sein.

Interviewer: Könnte später noch ein Squeeze-out kommen, bei dem die verbliebenen Aktionäre aus der Gesellschaft gedrängt werden?

Rechtsanwältin Bontschev: Das lässt sich aus dieser Bekanntmachung allein nicht ableiten. Ein Squeeze-out unterliegt eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Man sollte daher nicht aus dem Delisting automatisch schließen, dass anschließend zwingend ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt. Umgekehrt sollten Aktionäre bei einer derart konzentrierten Beteiligungsstruktur natürlich die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten.

Interviewer: Was ist aus Ihrer Sicht der größte Fehler, den Anleger jetzt machen könnten?

Rechtsanwältin Bontschev: Eine Entscheidung allein aufgrund der Überschrift „Delisting“ zu treffen. Weder sollte man aus Angst automatisch verkaufen noch sollte man das Angebot ignorieren, weil man davon ausgeht, dass sich für einen persönlich nichts verändert. Entscheidend sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen der jeweiligen Alternative.

Interviewer: Ihr Rat an die Ludwig-Beck-Aktionäre in einem Satz?

Rechtsanwältin Bontschev: Nicht nur fragen, ob 23,16 Euro heute attraktiv erscheinen, sondern auch überlegen, ob man bereit ist, die Aktie unter den Bedingungen nach einem möglichen Börsenrückzug weiter zu halten.

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