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Nachtragsverteilung bei Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH: Vergütung des Treuhänders festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH aus Trier hat das Amtsgericht Trier eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer bereits angeordneten Nachtragsverteilung getroffen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 IN 90/17 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Niederkircher Straße 6 in 54294 Trier und ist beim Amtsgericht Wittlich unter HRB 43508 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsführer wird Matthias Altieri genannt.

Der Unternehmensgegenstand der Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH umfasst mehrere Bereiche rund um erneuerbare Energien, Infrastruktur und Finanzprodukte. Dazu gehören Dienstleistungen und Beratungen im Bereich erneuerbarer Energien sowie Tätigkeiten in Marketing, Vertrieb und Verkaufsschulung. Außerdem befasst sich die Gesellschaft mit der Zwischen- und Finanzierung sowie der Umsetzung von Projekten aus den Bereichen erneuerbare Energien und Infrastruktur.

Darüber hinaus gehört das Halten von Beteiligungen jeglicher Art im In- und Ausland zum Unternehmensgegenstand. Besonders hervorzuheben ist zudem die Tätigkeit im Finanzbereich: Die Gesellschaft kann nach ihrem Unternehmensgegenstand Finanzprodukte emittieren, vertreiben und vermitteln.

Das Insolvenzverfahren läuft bereits seit mehreren Jahren. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hatte das Gericht eine Nachtragsverteilung angeordnet. Eine solche Nachtragsverteilung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach einer bereits erfolgten Verteilung noch Vermögenswerte zur Insolvenzmasse hinzukommen oder bislang nicht verwertete beziehungsweise zurückbehaltene Beträge nachträglich verteilt werden können.

Mit der nun veröffentlichten Entscheidung hat das Amtsgericht Trier die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders Rechtsanwalt Ingo Grünewald für diese Nachtragsverteilung festgesetzt. Die konkrete Höhe der Vergütung und der Auslagen wurde nicht veröffentlicht. Das Gericht verweist hierbei auf § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Bei der Entscheidung vom 12. August 2026 handelt es sich damit nicht um ein neues Insolvenzverfahren und auch nicht um eine erneute wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens. Vielmehr betrifft die Bekanntmachung die weitere Abwicklung des bereits seit Jahren laufenden Insolvenzverfahrens und konkret die Vergütung des Treuhänders für die 2024 angeordnete Nachtragsverteilung.

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