Negative Bewertungen im Internet können für Unternehmen zum ernsthaften Problem werden. Besonders Ein-Stern-Bewertungen bei Google können den Gesamteindruck eines Betriebs verschlechtern und potenzielle Kunden abschrecken. Genau diese Sorge machen sich offenbar Anbieter zunutze, die Unternehmen gegen Bezahlung die Löschung schlechter Bewertungen versprechen.
Besonders verdächtig wird es, wenn zunächst eine nicht nachvollziehbare negative Bewertung auftaucht und kurze Zeit später eine E-Mail eintrifft, in der die kostenpflichtige Entfernung genau solcher Rezensionen angeboten wird.
Erst schlechte Bewertung, dann das Lösch-Angebot
Nach Berichten über entsprechende Fälle läuft die Masche häufig ähnlich ab: Ein Unternehmen erhält eine negative Google-Bewertung, die sich keinem tatsächlichen Kunden oder Geschäftsvorgang zuordnen lässt. Wenig später meldet sich ein Dienstleister und bietet an, negative Rezensionen entfernen zu lassen.
Das kann teuer werden. In einem bekannt gewordenen Fall wurden bei zehn zu löschenden Rezensionen 259 Euro je Bewertung verlangt. Für die Entfernung einer einzelnen Rezension sollten sogar 289 Euro bezahlt werden.
Allein die zeitliche Nähe zwischen einer schlechten Bewertung und einem anschließend eintreffenden Lösch-Angebot beweist allerdings nicht, dass beides vom selben Urheber stammt. Unternehmen sollten deshalb nicht vorschnell behaupten, der Anbieter habe die schlechte Bewertung selbst verfasst oder in Auftrag gegeben.
Dennoch ist bei einer solchen Konstellation besondere Vorsicht angebracht.
Auffälligkeiten bei „Revieweraser“
Als ein in diesem Zusammenhang wiederholt gemeldeter Anbieter wird „Revieweraser“ mit Sitz auf Zypern genannt. Das Unternehmen bietet seine Dienstleistungen international an und betreibt nach Angaben der Watchlist Internet mehr als 100 länderspezifische Varianten seiner Internetseite.
Das allein ist weder ungewöhnlich noch rechtswidrig. Auffällig sind jedoch die dort veröffentlichten positiven Erfahrungsberichte.
Auf den verschiedenen Länder-Webseiten erscheinen vermeintliche Kundenstimmen, die zwar in die jeweilige Landessprache übersetzt wurden, inhaltlich aber praktisch identisch sind. So wird beispielsweise von einer Zahnarztpraxis in Wien berichtet, deren angeblich falsche Ein-Stern-Bewertung innerhalb von zehn Tagen entfernt worden sei.
Nahezu dieselbe Erfolgsgeschichte findet sich anschließend für eine Zahnklinik in Madrid und wiederum für eine entsprechende Einrichtung in Helsinki. Selbst die Initialen des vermeintlichen Kunden und der Zeitpunkt der Bewertung stimmen überein.
Solche Übereinstimmungen lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob es sich tatsächlich um voneinander unabhängige Erfahrungsberichte realer Kunden handelt.
Auch das auf der Internetseite dargestellte Team wirft nach Einschätzung der Watchlist Internet Fragen auf. Das verwendete Gruppenbild könnte demnach mit Künstlicher Intelligenz erstellt worden sein. Zu den angeblich dargestellten Mitarbeitern seien zudem keine weiterführenden Informationen auffindbar.
Können negative Google-Bewertungen überhaupt gelöscht werden?
Grundsätzlich kann nicht jede schlechte Bewertung einfach entfernt werden, nur weil sie einem Unternehmen nicht gefällt. Auch deutliche Kritik kann zulässig sein.
Anders kann es bei gefälschten Bewertungen, Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder Rezensionen von Personen aussehen, die tatsächlich niemals Kunde des Unternehmens waren. Solche Beiträge können bei Google gemeldet und überprüft werden.
Unternehmen sollten deshalb zunächst versuchen festzustellen, ob sich der angebliche Kunde und der geschilderte Vorgang überhaupt identifizieren lassen.
Nicht vorschnell für eine Löschung bezahlen
Erhält ein Unternehmen kurz nach einer verdächtigen Ein-Stern-Bewertung unaufgefordert ein Angebot zur kostenpflichtigen Löschung, sollte es besonders skeptisch reagieren. Vor einer Beauftragung sollte geprüft werden, wer hinter dem Dienstleister steht, welche konkrete Leistung erbracht werden soll und ob nachvollziehbare Angaben zum Unternehmen vorhanden sind.
Dubiose Bewertungen können zunächst direkt über das eigene Google-Unternehmensprofil gemeldet werden. Bei besonders geschäftsschädigenden oder möglicherweise rechtswidrigen Bewertungen kann außerdem anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, öffentlich und sachlich auf eine negative Rezension zu antworten. Gerade wenn ein behaupteter Geschäftsvorgang nicht nachvollzogen werden kann, kann das Unternehmen dies höflich deutlich machen und den Verfasser um Kontaktaufnahme bitten.
Keine Beweise für selbst erzeugte Negativbewertungen
So auffällig das Geschäftsmodell erscheinen mag: Entscheidend ist die Trennung zwischen Verdacht und nachgewiesenen Tatsachen. Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen einer schlechten Bewertung und einem anschließend eintreffenden Lösch-Angebot lässt sich nicht beweisen, dass ein Reputationsdienstleister die betreffende Bewertung selbst eingestellt hat.
Für betroffene Unternehmen bleibt die Konstellation dennoch ein deutliches Warnsignal. Wer plötzlich mit fragwürdigen Ein-Stern-Bewertungen konfrontiert wird und kurz darauf für mehrere Hundert Euro deren Entfernung angeboten bekommt, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern zunächst die Bewertung melden, Beweise sichern und den Anbieter sorgfältig überprüfen.