Für die Alfred Lentes GmbH mit Sitz in der Paulinstraße 94–96 in 54292 Trier ist das beantragte Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Das Amtsgericht Trier hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Juli 2026 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 23 IN 44/26 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung abgewiesen.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Wittlich unter der Handelsregisternummer HRB 3265 eingetragen. Geschäftsführer ist Karl-Josef Hermesdorf.
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Fahrzeugen, insbesondere mit Zweirädern, einschließlich sämtlicher Zubehör- und Ersatzteile. Darüber hinaus führt die Alfred Lentes GmbH Reparatur-, Wartungs- und Kundendienstarbeiten an Fahrzeugen durch, wobei der Schwerpunkt ebenfalls auf Zweirädern liegt.
Das Unternehmen ist damit dem Fahrzeug- und Zweiradhandel sowie dem Werkstatt- und Servicegewerbe zuzuordnen. Betriebe dieser Branche erzielen ihre Einnahmen insbesondere durch den Verkauf von Motorrädern, Motorrollern, Fahrrädern oder anderen Zweirädern sowie durch den Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und ergänzenden Ausstattungsprodukten. Hinzu kommen Erlöse aus Inspektionen, Reparaturen, Wartungsarbeiten und sonstigen technischen Dienstleistungen.
Der Fahrzeughandel steht unter einem erheblichen Wettbewerbs- und Kostendruck. Steigende Einkaufspreise, hohe Lager- und Finanzierungskosten sowie ein verändertes Kaufverhalten können die wirtschaftliche Lage insbesondere kleinerer und mittelständischer Händler belasten. Im Werkstattbereich kommen steigende Personal-, Energie- und Materialkosten sowie der Mangel an qualifizierten Fachkräften hinzu. Gleichzeitig erfordert die technische Entwicklung moderner Fahrzeuge fortlaufende Investitionen in Diagnosegeräte, Werkstattausrüstung und Schulungen.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Alfred Lentes GmbH voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.
Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung regelmäßig, dass ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens angemeldet und aus einer Insolvenzmasse befriedigt werden können. Ob außerhalb des Insolvenzverfahrens noch verwertbare Vermögenswerte oder andere Möglichkeiten zur Durchsetzung von Ansprüchen bestehen, lässt sich der kurzen gerichtlichen Bekanntmachung nicht entnehmen.
Das Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Trier ist damit zunächst beendet. Aus der Bekanntmachung ergibt sich nicht, ob gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder welche gesellschaftsrechtlichen Schritte anschließend folgen.