Das Amtsgericht München hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CB A-City zweite GmbH mit Beschluss vom 27. Juli 2026 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 1508 IN 917/26 mangels Masse abgewiesen. Damit wird kein reguläres Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Sachsendamm 4/5 in 10829 Berlin und ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 293867 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Salden George. Den Insolvenzantrag stellte die Gesellschaft selbst.
Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand ist die CB A-City zweite GmbH im Bereich der Immobilienverwaltung und Immobilienverwertung tätig. Unternehmen mit diesem Geschäftsmodell übernehmen die Verwaltung von Immobilienbeständen sowie die wirtschaftliche Verwertung von Grundstücken und Gebäuden. Dazu gehören unter anderem die Vermietung und Betreuung von Immobilien, die Verwaltung von Gewerbe- und Wohnobjekten, die Vorbereitung von Verkaufsprozessen sowie die wirtschaftliche Optimierung und Veräußerung von Immobilienvermögen.
Die Immobilienwirtschaft befindet sich weiterhin in einem schwierigen Marktumfeld. Hohe Finanzierungskosten, ein deutlich gestiegenes Zinsniveau sowie sinkende Bewertungen vieler Gewerbe- und Wohnimmobilien erschweren die wirtschaftliche Entwicklung zahlreicher Immobiliengesellschaften. Gleichzeitig belasten gestiegene Bau-, Sanierungs- und Bewirtschaftungskosten die Ertragslage. Insbesondere Gesellschaften, die auf die Verwertung von Immobilien oder auf fremdfinanzierte Projekte angewiesen sind, geraten dadurch zunehmend unter wirtschaftlichen Druck.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse stellte das Amtsgericht München fest, dass das Vermögen der CB A-City zweite GmbH nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Nach § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung wird in einem solchen Fall kein Insolvenzverfahren eröffnet.
Für Gläubiger bedeutet diese Entscheidung regelmäßig, dass offene Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens aus einer Insolvenzmasse befriedigt werden können. Ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden oder später weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen – etwa die Liquidation oder Löschung der Gesellschaft – folgen, ergibt sich aus der veröffentlichten Gerichtsentscheidung nicht. Fest steht jedoch, dass das Insolvenzverfahren aufgrund der fehlenden Insolvenzmasse nicht eröffnet wird.