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Ruckzuck GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung für Online-Supermarkt mit Lieferdienst angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Ruckzuck GmbH mit Sitz in Moers hat das Amtsgericht Kleve im Insolvenzeröffnungsverfahren umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 um 12:44 Uhr wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen 31 IN 25/26 eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet, um das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Kleve unter der Handelsregisternummer HRB 18422 eingetragen und hat ihren Sitz in der Zechenstraße 70 in 47443 Moers. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch Geschäftsführer Karl-Heinz Hömig.

Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand betreibt die Ruckzuck GmbH einen Online-Supermarkt mit Lieferdienst. Das Unternehmen ist damit im Bereich des digitalen Lebensmittelhandels tätig und bietet Kunden die Möglichkeit, Waren online zu bestellen und direkt an den gewünschten Lieferort zustellen zu lassen. Der Markt für Online-Lebensmittel ist von einem intensiven Wettbewerb, hohen Logistikkosten und einem erheblichen Investitionsbedarf geprägt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Bero-Alexander Lau aus Düsseldorf bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überwachen.

Das Insolvenzgericht ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind damit nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem wurde den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, Zahlungen unmittelbar an die Ruckzuck GmbH zu leisten. Stattdessen ist ausschließlich der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Darüber hinaus untersagte das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt. Mit diesen Sicherungsmaßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des Unternehmens während des laufenden Eröffnungsverfahrens weiter verschlechtert.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ruckzuck GmbH umfassend prüfen und dem Insolvenzgericht berichten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und ob Möglichkeiten für eine Sanierung oder Fortführung des Geschäftsbetriebs bestehen.

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