Obwohl das Insolvenzverfahren der KKG Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG bereits seit Ende des Jahres 2023 aufgehoben ist, wird das Verfahren nun noch einmal fortgeführt. Das Amtsgericht Tübingen hat mit Beschluss vom 16. Juli 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 23 IN 127/16 eine Nachtragsverteilung angeordnet.
Die Gesellschaft, die früher unter der Firmierung Kurz GmbH & Co. KG tätig war, wird durch ihre Komplementärin, die Kurz Vermögensverwaltungs-GmbH, vertreten. Diese wiederum wird von den Geschäftsführern Gerhard Kurz, Ivonne Kurz und Milijana Kurz geleitet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRA 727620 eingetragen und hat ihren Sitz in der Industriestraße 20 in 75382 Althengstett.
Bei der KKG Abwicklungsgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die nach der Umfirmierung insbesondere der Abwicklung und Verwaltung der verbliebenen Vermögenswerte des ehemaligen Unternehmens dient. Solche Gesellschaften übernehmen regelmäßig die Verwaltung noch vorhandener Vermögensgegenstände sowie die Erledigung verbliebener rechtlicher und wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Das eigentliche Insolvenzverfahren war bereits am 18. Dezember 2023 aufgehoben worden. Nun sind jedoch nachträglich weitere Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gelangt. Nach den Angaben des Insolvenzgerichts beläuft sich der zusätzlich eingegangene Betrag auf voraussichtlich 21.860,29 Euro, gegebenenfalls zuzüglich weiterer 551,70 Euro. Den nachrangigen Forderungen gemäß § 39 Insolvenzordnung steht ein Gesamtvolumen von 183.198,17 Euro gegenüber.
Aufgrund dieses nachträglichen Vermögenszuflusses ordnete das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an. Dieses Verfahren dient dazu, Vermögenswerte, die erst nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens verfügbar werden, nach den gesetzlichen Vorschriften an die anspruchsberechtigten Gläubiger zu verteilen. Die Durchführung der Nachtragsverteilung wurde dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Mucha aus Stuttgart übertragen.
Die Entscheidung zeigt, dass Insolvenzverfahren auch nach ihrer formellen Aufhebung noch nicht vollständig abgeschlossen sein müssen. Werden später weitere Vermögenswerte entdeckt oder realisiert, kann das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordnen, um sicherzustellen, dass diese Mittel den Gläubigern entsprechend der gesetzlichen Rangfolge zugutekommen. Damit wird gewährleistet, dass nachträglich eingehende Gelder nicht unverteilt bleiben, sondern ordnungsgemäß in die abschließende Abwicklung des Insolvenzverfahrens einfließen.