Für die Hotel Auberge GmbH mit Sitz in Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzeröffnungsverfahren umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 um 12:00 Uhr wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3616 IN 4396/26 eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet, um das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 108153 eingetragen und hat ihren Sitz in der Bayreuther Straße 10 in 10789 Berlin. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Paul Hingston, Larry Lipman und Peter Zielke. Den Insolvenzantrag stellte die Gesellschaft selbst.
Die Hotel Auberge GmbH betreibt ein Hotel- und Beherbergungsunternehmen in Berlin. Zum Geschäftsfeld gehören die Vermietung von Hotelzimmern, die Betreuung nationaler und internationaler Gäste sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen des Gastgewerbes. Die Hotellerie zählt zu den besonders konjunkturabhängigen Branchen und steht seit Jahren unter erheblichem Wettbewerbs- und Kostendruck.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Knut Rebholz aus Berlin bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die wirtschaftliche Lage zu überwachen und die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen.
Das Insolvenzgericht ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind damit nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus wurde der Gesellschaft untersagt, eigenständig über ihre Bankkonten und offenen Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wurde ermächtigt, Forderungen einzuziehen, Zahlungen entgegenzunehmen sowie Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten. Zudem sind die kontoführenden Kreditinstitute verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskünfte zu erteilen.
Gleichzeitig untersagte das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Hotelgesellschaft, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt. Schuldner der Gesellschaft dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Darüber hinaus erhielt dieser umfassende Befugnisse zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen sowie zum Betreten der Geschäftsräume, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu prüfen und die Insolvenzmasse zu sichern.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens dar. Sie dient ausschließlich der Sicherung des Unternehmensvermögens und der Prüfung der wirtschaftlichen Situation. Erst nach Abschluss dieser Prüfung wird das Insolvenzgericht entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und ob für die Hotel Auberge GmbH eine Sanierung oder Fortführung des Hotelbetriebs möglich ist.