Für die Quartier Heidestraße GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzeröffnungsverfahren umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3610 IN 2481/26 eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Heidestraße 42 in 10557 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 163319 eingetragen. Geschäftsführer ist Marco Erich Gronau.
Die Quartier Heidestraße GmbH ist im Immobilienbereich tätig. Das Unternehmen befasst sich insbesondere mit der Entwicklung, Verwaltung und Umsetzung von Immobilienprojekten sowie der Bewirtschaftung entsprechender Grundstücke und Immobilienvermögen.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein aus Berlin. Die Geschäftsführung bleibt zwar grundsätzlich im Amt, Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind jedoch nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Ihre Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Darüber hinaus untersagte das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt. Gleichzeitig erhielt die vorläufige Insolvenzverwalterin die Befugnis, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, Sonderkonten einzurichten und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihr die erforderlichen Auskünfte über die Konten der Gesellschaft zu erteilen.
Auch die Schuldner der Quartier Heidestraße GmbH dürfen offene Forderungen künftig nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin begleichen. Zudem ist sie berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen und sämtliche Auskünfte einzuholen, die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Insolvenzgericht wird nun auf Grundlage der Prüfung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.