Für die nobleunique BADGE GmbH aus Starnberg wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht Weilheim i.OB ordnete am 10. Juli 2026 um 08:40 Uhr im Verfahren mit dem Aktenzeichen IN 357/25 die vorläufige Insolvenzverwaltung an, um das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Enzianstraße 2 in 82319 Starnberg und ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 264534 eingetragen. Geschäftsführer ist Markus Stempfer.
Das Unternehmen ist auf die Vermietung, Vermittlung und den Handel mit hochwertigen Automobilen, Yachten, Immobilien und Flugzeugen spezialisiert. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft Chauffeurdienste, Sharing-Konzepte sowie individuelle Dienstleistungen für exklusive Kundenwünsche an. Mit ihrem Geschäftsmodell richtet sich die nobleunique BADGE GmbH vor allem an ein gehobenes Kundensegment im Bereich der Premium- und Luxusmobilität.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Gregorio Calocero aus Weilheim in Oberbayern. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Damit sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung umfasst ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, das vorhandene Vermögen zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu verhindern. Der Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Mit der gerichtlichen Anordnung ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Erst nach Abschluss der Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht, ob das Verfahren eröffnet wird oder ob eine andere Entscheidung getroffen werden muss. Für Geschäftspartner und Gläubiger bedeutet die Anordnung, dass vermögensrelevante Maßnahmen der Gesellschaft nur noch unter Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen dürfen.