Im Insolvenzverfahren der Röscherwerke GmbH mit Firmensitz Feldmühlenweg 6 bis 10, 49593 Bersenbrück ist ein weiterer Verfahrensschritt abgeschlossen worden. Das Amtsgericht Bersenbrück hat unter dem Aktenzeichen 9 IN 21/12 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt. Der entsprechende Beschluss datiert vom 15. Juni 2026.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 20486 eingetragen und wurde durch den Geschäftsführer Helmut Unger vertreten. Nach den Unternehmensangaben bestand der Geschäftszweck der Röscherwerke GmbH in der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz. Das Unternehmen war damit im Immobilienbereich tätig und erzielte seine Einnahmen vor allem durch die Verwaltung sowie die Vermietung eigener Grundstücke und Immobilien.
Grundlage der aktuellen Entscheidung ist eine bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2026 angeordnete Nachtragsverteilung. Eine Nachtragsverteilung kommt immer dann in Betracht, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens noch weiteres Vermögen entdeckt oder eingezogen wird. Dabei kann es sich beispielsweise um bislang unbekannte Forderungen, nachträgliche Zahlungseingänge oder andere Vermögenswerte handeln, die erst nach dem eigentlichen Abschluss des Verfahrens verfügbar werden. Dieses Vermögen wird anschließend nach den gesetzlichen Vorschriften an die Insolvenzgläubiger verteilt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Klaus Niemeyer hatte am 20. Mai 2026 beantragt, seine Vergütung und die entstandenen Auslagen für diese zusätzliche Tätigkeit festsetzen zu lassen. Das Insolvenzgericht folgte dem Antrag und bewertete die beantragte Vergütung unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse als angemessen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Zusätzlich wurden die Auslagen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt.
Die konkreten Vergütungs- und Auslagenbeträge veröffentlicht das Gericht allerdings nicht. Hintergrund ist § 64 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung, wonach diese Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung nicht offengelegt werden. Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Mit Rechtskraft des Beschlusses ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die festgesetzte Vergütung und die Auslagen der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Vergütung für die Nachtragsverteilung und stellt keinen neuen Abschnitt des Insolvenzverfahrens dar. Vielmehr handelt es sich um einen formellen Abschluss eines zusätzlichen Verfahrensschrittes, nachdem nachträglich noch Vermögenswerte zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung standen.