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Mark Exklusive Solutions GmbH beantragt Insolvenz – Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Mark Exklusive Solutions GmbH mit Sitz in Heimsheim ist ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht Pforzheim hat am 7. Juli 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 IN 468/26 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung angeordnet. Ziel der Maßnahmen ist es, das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Alemannenstraße 9, 71296 Heimsheim, und ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 757334 eingetragen. Geschäftsführerin ist Christa Thekla Mark.

Nach den Handelsregisterangaben ist die Mark Exklusive Solutions GmbH im Bereich hochwertiger Dienstleistungen sowie im Vertrieb exklusiver Produkte und individueller Unternehmenslösungen tätig. Das Unternehmen bietet unter anderem Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie projektbezogene Dienstleistungen für gewerbliche Kunden an.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tobias Hirte aus Karlsruhe bestellt. Die Geschäftsführung bleibt zwar grundsätzlich im Amt, kann jedoch über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Darüber hinaus wurde der Gesellschaft untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Forderungen ist insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

Zudem wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft untersagt beziehungsweise bereits eingeleitete Maßnahmen vorläufig eingestellt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde außerdem beauftragt, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere die Feststellung, ob ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Perspektiven für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Zu diesem Zweck darf er Geschäftsräume betreten, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen nehmen und alle erforderlichen Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. Erst nach Abschluss der Prüfung wird das Insolvenzgericht darüber entscheiden, ob das Verfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag aus anderen Gründen beendet wird.

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