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Art & Building GmbH: Drei Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Art & Building GmbH mit Sitz in der Syker Straße 277 in 27751 Delmenhorst sind gleich drei Insolvenzanträge mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen worden. Das Amtsgericht Delmenhorst entschied am 6. Juli 2026 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 12 IN 73/26, 12 IN 93/26 und 12 IN 102/26, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwar vorlagen, die vorhandenen Vermögenswerte jedoch nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Die Abweisungen erfolgten gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Oldenburg unter der Handelsregisternummer HRB 206389 eingetragen. Geschäftsführer ist Ali Reza Azuar.

Die Art & Building GmbH war im Bereich Bauleistungen und Gebäudesanierung tätig. Zum Leistungsspektrum des Unternehmens gehörten insbesondere Hochbauarbeiten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Innenausbau, Renovierungen sowie verschiedene Dienstleistungen rund um Bauprojekte für private und gewerbliche Auftraggeber. Darüber hinaus bot das Unternehmen Arbeiten im Bereich der Bauplanung und Bauausführung sowie handwerkliche Leistungen für Wohn- und Gewerbeimmobilien an.

Mit der Abweisung mangels Masse kommt kein reguläres Insolvenzverfahren zustande. Der Beschluss bedeutet, dass nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu finanzieren. In solchen Fällen wird kein Insolvenzverwalter bestellt und die geordnete Verwertung einer Insolvenzmasse findet nicht statt.

Auffällig ist, dass für dieselbe Gesellschaft gleich drei Verfahren unter den Aktenzeichen 12 IN 73/26, 12 IN 93/26 und 12 IN 102/26 geführt wurden. Sämtliche Verfahren endeten am selben Tag mit einer Abweisung mangels Masse. Die veröffentlichten Beschlüsse enthalten keine näheren Angaben zu den Hintergründen der parallelen Insolvenzanträge.

Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung regelmäßig, dass die Aussichten auf eine Befriedigung ihrer Forderungen äußerst gering sind, da keine verwertbare Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb der gesetzlichen Frist die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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