Ob beim Online-Shopping, im Möbelhaus oder beim Kauf eines Gebrauchtwagens – nahezu jeder Vertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Doch längst nicht jede Klausel ist automatisch wirksam. Entscheidend ist, dass Verbraucher vor Vertragsabschluss überhaupt die Möglichkeit hatten, das sogenannte Kleingedruckte zur Kenntnis zu nehmen.
AGB müssen vor Vertragsabschluss zugänglich sein
Unternehmen können sich nur dann auf ihre AGB berufen, wenn sie Kunden vor Abschluss des Vertrags eindeutig auf diese hinweisen und ihnen eine zumutbare Möglichkeit geben, den Inhalt zu lesen.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
- die AGB vor der Unterschrift ausgehändigt werden,
- sie gut sichtbar im Vertragsformular abgedruckt sind oder
- ein schriftlicher Hinweis deutlich erkennbar auf die AGB verweist.
Ein versteckter Hinweis oder ein kaum lesbarer Verweis genügt dagegen nicht.
Hinweise nach Vertragsabschluss reichen meist nicht aus
Ein häufiger Irrtum: AGB können nicht einfach nachträglich wirksam werden.
Ein Hinweis auf dem Kassenbon, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, Fahrschein oder Flugticket genügt grundsätzlich nicht, wenn der Vertrag bereits geschlossen wurde. Verbraucher müssen die Möglichkeit erhalten, die Bedingungen bereits vor ihrer Entscheidung einzusehen.
Ausnahme bei Massenverträgen
Etwas anderes gilt bei sogenannten Massenverträgen, bei denen kein direkter Kontakt zwischen Anbieter und Kunde besteht.
Dazu gehören beispielsweise:
- Parkhäuser und Parkplätze,
- Fahrkartenautomaten,
- Kino- oder Theaterbesuche,
- Sportveranstaltungen,
- Supermärkte und Kaufhäuser.
Hier kann ein gut sichtbarer Aushang ausreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich dieser unmittelbar am Ort des Vertragsschlusses befindet und die vollständigen AGB – etwa an der Kasse – zur Einsicht bereitliegen.
Änderungen der AGB sind nicht beliebig möglich
Auch nach Vertragsabschluss dürfen Unternehmen ihre Bedingungen nicht einfach einseitig ändern.
Verbraucher müssen über Änderungen ausdrücklich informiert werden. Häufig werden geänderte Passagen dabei besonders hervorgehoben.
Grundsätzlich werden Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. In bestimmten Fällen kann auch Schweigen als Zustimmung gelten – allerdings nur dann, wenn das Unternehmen ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist und ausreichend Zeit für einen Widerspruch einräumt.
Für besonders weitreichende Änderungen, etwa neue Preisanpassungsklauseln oder andere grundlegende Vertragsänderungen, reicht Schweigen jedoch nicht aus. Hier ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
Nicht jede AGB-Klausel hält vor Gericht stand
Viele Unternehmen versuchen über ihre AGB, gesetzliche Verbraucherrechte einzuschränken. Das gelingt jedoch nicht immer. Klauseln, die Kunden unangemessen benachteiligen oder gegen geltendes Recht verstoßen, sind unwirksam.
Gerade bei Haftungsausschlüssen, Reklamationsrechten, Kündigungsfristen oder Preisänderungen kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Für Verbraucher lohnt sich deshalb ein genauer Blick ins Kleingedruckte – denn nicht alles, was dort steht, ist am Ende auch rechtlich zulässig.