Staatsanwaltschaft Ulm
R520 VRs 74 Js 28507/24
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ehingen (Donau) vom 17.12.2024, Az.: 2 Ds 74 Js 28507/24, rechtskräftig seit 03.01.2025, wurde die selbstständige Einziehung (§ 76 a StGB) in Höhe von 7.895,28 EUR gegen unbekannte Täter angeordnet.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bis heute nicht zu ermittelnde Täter brachten insgesamt 71 Geschädigte im Zeitraum vom 04.03.2024 bis 08.03.2024 durch verschiedenartige Betrugstaten dazu, Geldbeträge von insgesamt 34.295,28 € auf ein Konto der Zeugin Heike Iris Becker-Schlecker bei der Deutsche Bank AG (DE96 6307 0024 0080 7255 00) zu überweisen.
Die unbekannten Täter leiteten im weiteren Verlauf einen Großteil der eingegangenen Beträge – insgesamt 26.400,00 € – an zwei Krypto-Trading-Plattformen mit Konten in Liechtenstein weiter.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Werterlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ulm anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft: gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübergang) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bei der Staatsanwaltschaft Ulm, Olgastraße 109, 89073 Ulm, zum Aktenzeichen R520 VRs 74 Js 28507/24, schriftlich in Verbindung setzen.
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