Amtsgericht Essen
Jugendschöffengericht
67 Ls 266/25 VRJs
In der Jugendstrafvollstreckungssache gegen Papeckis
ergeht nach §§ 459i Abs. 1 S. 2, 111l Abs. 4 StPO folgende Mitteilung an die Geschädigten:
Durch Urteil vom 15.04.2026 wegen Geldwäsche u.a. ist Oskaras Papeckis wegen Geldwäsche u. a. verurteilt worden. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus den begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 10.500,00 € angeordnet. Es wird versucht diesen Betrag im Rahmen der Strafvollstreckung einzuziehen. Gemäß § 459i Abs. 1, Abs. 2 StPO benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz muss dieser binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens durch Rücksendung des beigefügten Antwortschreibens zur Mitteilung gemäß § 459i StPO angemeldet werden.
Auf das in der Anlage beigefügte Hinweisblatt zum Verfahrensablauf gemäß § 459k StPO wird hingewiesen.
Hinweisblatt zum Verfahrensablauf gem. § 459k StPO
Der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs gem. § 459k Abs. 1 StPO zu bezeichnen. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung nach § 111l Abs. 1 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Bei unverschuldeter Versäumung der vorgenannten Frist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, § 459k Abs. 4 StPO.
Zudem bleibt es dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt, § 459k Abs. 5 S. 1 StPO. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne von § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich, § 459k Abs. 5 S. 2 StPO.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt, § 459k Abs. 2 StPO.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; dieses wird eine Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Ansprüche nicht im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459k Abs. 2 StPO.
Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört, § 459k Abs. 3 StPO.
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die erlangten Sicherungsrechte, § 111i Abs. 1 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben, §§ 148 InsO, 111i Abs. 1 StPO.
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche anmelden, und wird festgestellt, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt das Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten, § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO.
Wird das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten oder Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil, § 704 ZPO, oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, § 459m Abs. 1 S. 1 und 4 StPO. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind, § 459m Abs. 1 S. 3 StPO.
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene In dem Umfang des von ihm Geleisteten Befriedigungsausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 StPO. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden, § 459l Abs. 2 S. 3 StPO. Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört, § 459l Abs. 2 S. 4 StPO.
Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an die entsprechende Versicherung weiter und übersenden uns zum angegebenen Geschäftszeichen eine Ablichtung dieser Mitteilung. Sollte die Entschädigung durch die Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum oben genannten Geschäftszeichen den Namen der Versicherung und deren Vertragsnummer mit.
An das
Amtsgericht Essen
Zweigertstr. 52
45130 Essen
Az: 67 Ls 266/25 VRJs
Rückantwort zur Mitteilung gemäß § 459i StPO
Meine Personaldaten:
Vor- und Nachname: _________________________________________________________
Geburtsdatum und Ort: _______________________________________________________
Straße: ____________________________________________________________________
PLZ/Ort: ___________________________________________________________________
| Kontoverbindung: | Bank: | ___________________________________ |
| IBAN: | ___________________________________ | |
| BIC: | ___________________________________ |
Ich habe durch folgende Straftat einen Schaden erlitten:
Straftat: _______________________________________
Tatzeit: ________________________________________
Tatort: _________________________________________
Durch die Straftat ist mir folgender Schaden entstanden:
(Erläuterung:
Als Schaden ist nur anzusehen, was dem Täter überlassen wurde oder was er an sich gebracht hat. Schmerzensgeld, Sachschäden, etc. können deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Der Schaden, ist daher in der Höhe begrenzt. Es bleibt Ihnen unbenommen, weitergehende Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen.)
Der Schaden muss der Höhe nach genau beziffert werden.
Gegenstand/Wert
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Ich mache daher folgenden Gesamtbetrag geltend:
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□ Zur näheren Begründung der Höhe des Schadens lege ich folgende Anlagen bei:
(Erläuterung:
Hier sind die Unterlagen vorzulegen, die Grundlage der Wertbestimmung waren, wie etwa Kaufbelege, Wertgutachten.)
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Nur bei Austauschverträgen, z.B. Kaufverträgen, auszufüllen:
Ich werde die Gegenleistung, z.B. das mangelhafte Auto, behalten:
Diese hat folgenden Wert: ________________________________
Ich habe die Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Betroffenen bereits erklärt und werde die Gegenleistung zurückgeben (Sofern vorhanden, bitte Belege über die Anfechtungserklärung beifügen).
Ich versichere, dass meine Ansprüche nicht übergegangen sind, etwa auf eine Versicherung nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz, durch Abtretung nach § 398 BGB oder durch Erlass oder Erfüllung, oder in sonstiger Weise erloschen oder beschränkt sind, etwa durch einen Vergleich mit dem Beschuldigten/Schuldner.
Sollten sich Veränderungen hinsichtlich meines Anspruchs ergeben, werde ich dies mitteilen.
oder
Meine Versicherung hat mich bereits entschädigt.
Ich füge deshalb folgende Versicherungsunterlagen bei:
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oder/und
Meine Ansprüche sind wie folgt erfüllt bzw. übergegangen:
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Weitere Ergänzungen auf gesondertem Blatt.
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| Ort, Datum | Unterschrift |
Hinweis:
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