Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
836 Js 21087/24
Mit Entscheidung des Amtsgericht Nürnberg vom 11.07.2025, Az.: 41 Ls 836 Js 21087/24 wurde der Einziehungsbetroffene Huber Andreas zur Zahlung von Wertersatz wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.12.2023 18:00 Uhr und dem 28.12.2023 07:25 Uhr drang der Einziehungsbetroffene in die Büroräumlichkeiten der Firmen tool/z GmbH, bsk Büro + designhaus GmbH und HARTMANN plan werk GmbH in der Kressegartenstraße 2, 90402 Nürnberg gewaltsam ein.
Sodann wurden werthaltige Gegenstände im Wert von 4.367 EUR der Firma tool/z GmbH und im Wert von 13.730,89 EUR der Firma Hartmann entwendet.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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