Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

241 Js 935/​25 V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 24.12.2025, rechtskräftig seit dem 24.12.2025, ein Beschluss ergangen.

Gegen Boris Ivanov wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.759,64 angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Unbekannte Dritte boten über den tatsächlich nicht (mehr) existierenden Online-Shop namens www.smartundgeizig.de diverse Waren zum scheinbaren Verkauf an. Die Kunden, die annahmen, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Online-Shop handelt, veranlassten die Zahlungen des Kaufpreises auf das Konto des Betroffenen bei der Berliner Sparkasse, IBAN DE72 1005 0000 0191 4861 67 und erhielten im Gegenzug nichts.
Das o.g. Konto hatte der Einziehungsbeteiligte am 24.04.2025 eingerichtet. Zwischen dem 25.04.2025 und dem 03.07.2025 gingen von über 450 Privatpersonen Zahlungen auf dem Konto ein, insgesamt 52.759,64 Euro. Dieses Vermögen stammt aus Straftaten des Betruges, § 263 StGB.
Die selbständige Einziehung des Wert des Erlangten in Höhe von 52.759,64 Euro war gegen den Einziehungsbeteiligten gem. § 76a Abs. 1 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen insoweit gegeben sind. Der Einziehungsbeteiligte ist einer Straftat der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB dringend verdächtig.
Wegen des vorgenannten Tatverdachts ist gegen den Einziehungsbeteiligten das Ermittlungsverfahren 258 Js 1596/​25 geführt worden. Mit Beschluss vom 06.08.2025 ordnete das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 350 Gs 2448/​25, den Arrest in Höhe von 52.759,64 Euro in das Vermögen des Betroffenen an. In dem Ermittlungsverfahren ist der Anspruch des Einziehungsbeteiligten auf Auszahlung des auf dem Konto der Berliner Sparkasse geführten Girokontos mit der IBAN DE72 1005 0000 0191 4861 67 befindlichen Guthabens in Höhe von 52.759,64 Euro gepfändet und gesichert worden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 Js 935/​25 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Verden

Next Post

CON-TRA IMMO GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse gescheitert