Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
713 VA 270 Js 16570/21
Mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.01.2024 – 3 KLs 270 Js 16570/21 – i.V.m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2024 – 1 StR 217/24- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen u. a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 227.235,38 € rechtskräftig angeordnet. Hiervon wurden bisher 2.619,46 EUR sichergestellt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte bot unter der Firma MHUP Consulting GmbH mit Sitz in Berlin, Personalberatungsdienstleistungen für Kliniken an. Das Unternehmen verfolgte den Zweck, deutschlandweit fachlich hochspezialisierte Ärzte an Krankenhäuser zu vermitteln. Im Zeitraum vom 14.08.2019 bis einschließlich 11.05.2021 kam es zum Abschluss von 28 Vermittlungsverträgen mit unterschiedlichen Kliniken deutschlandweit.
Nachdem seitens der Kliniken Provisionszahlungen geleistet wurden, brach der Verurteilte den Kontakt jeweils ab und zeigte keinerlei Bemühungen die Akquise von Personal für die Kliniken zu übernehmen. Auch die erhaltenen Anzahlungen wurden nicht an die Kliniken zurückerstattet. Zusammenfassend konnte bei 26 Kliniken ein Gesamtschaden in Höhe von 227.235,48 € festgestellt werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 270 Js 16570/21 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Ledwina, Rechtspflegerin
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