Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hanseatic Service Group GmbH aus Hamburg (Amtsgericht Hamburg, Az. 67b IN 66/26) hat das Gericht am 13. April 2026 um 18:12 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen, das Dienstleistungen und entsprechende Konzepte anbietet, darf seitdem nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Sämtliche Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc-André Borchert aus Hamburg bestellt.
Zentrale Maßnahmen des Gerichts
- Zustimmungsvorbehalt: Die Geschäftsführung bleibt formal im Amt, kann jedoch nur noch gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter handeln
- Schutz der Insolvenzmasse: Vermögensverschiebungen ohne Kontrolle werden verhindert
- Anweisung an Schuldner (Drittschuldner): Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung des Beschlusses erfolgen – faktisch also an den vorläufigen Insolvenzverwalter
Bedeutung für das Verfahren
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein typischer Schritt im Insolvenzeröffnungsverfahren und deutet darauf hin, dass das Gericht eine mögliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung prüft.
Im Unterschied zu einer vollständigen Verfügungsentziehung (starker vorläufiger Verwalter) handelt es sich hier um eine „schwache“ vorläufige Verwaltung: Die Geschäftsführung bleibt handlungsfähig, jedoch unter Aufsicht.
Nächste Schritte
In den kommenden Wochen prüft das Gericht insbesondere:
- ob ausreichend Masse vorhanden ist,
- ob ein Insolvenzgrund vorliegt,
- und ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg eingelegt werden.