Staatsanwaltschaft Cottbus
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
1412 Js 10383/24
Durch Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15.12.2025, Az.: 2 Ds 301/25 wurde gegen den Einziehungsbeteiligten Theo Christ die Einziehung des Erlangten in Höhe von 17.000,00 Euro rechtskräftig angeordnet.
Gründe:
Auf dem Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Deutschen Kreditbank gingen zwischen dem 21.12.2023 bis zum 09.01.2024 Überweisungen von über 17.000,00 Euro ein. Sie wurden vollständig weitergeleitet und stammen aus gewerbsmäßigen Betrug zulasten der Zeugen Brett-Einsiedel, Hilpert, Metzner und Rungen.
Der Zeugin Ringe wurde vorgetäuscht, mit der Überweisung an den Einziehungsbeteiligten einen Investitionsbeginn auslösen zu könne, weshalb sie unbekannten Tätern Zugriff auf Ihr Konto gewährte (sog. Anlagenbetrug), die sodann die Überweisung an den Einziehungsbeteiligten veranlassten, um sich durch dessen Weiterleitung die Gelder zu verschaffen.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten Brett-Einsiedel, Hilpert, Metzner und Runge aus der/den von dem Einziehungsbeteiligten begangene(n) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Einziehungsbeteiligte zu Unrecht erlangt hat.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.
Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung Ihres Anspruchs auf Auskehrung. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft mit und legen Sie ggfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o.ä.) vor.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. Erbschaft, gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen. In diesem Fall wird gebeten, dieses Schreiben an den Rechtsnachfolger weiterzuleiten.
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.