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Staatsanwaltschaft Deggendorf

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Deggendorf

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

3 Js 7023/​20

Unter dem AZ.: 3 Js 7023/​20 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Deggendorf vom 28.08.2025 gegen den Einziehungsbetroffenen Stoica, Catalin-Daniel die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17.09.2020 zwischen 06:30 Uhr und 08:15 Uhr entwendete der Verurteilte aus dem Geschäftsbereich des UPS Center Passau, Eisenstorf 10, 94563 Otzing, 24 Pakete im Gesamtwert von mindestens 13.903,56 EUR. Der Verurteilte war für die GTS Transporte e.K., eine Subunternehmerin der UPS Deutschland S.a.r.l. & Co. OHG tätig.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Pakete:

Paket Tatzeit Scan UPS Trackingnummer Ware Wert
1 06:38:08 1Z02836
A0423089
047
1 PC HP Prodesc 600
G5 SFF CI5-9500
664,39 EUR
2 06:39:00 1Z02836
A0423088
995
1 PC HP Prodesc 600
G5 SFF CI5-9500
664,39 EUR
3 06:55:46 1Z09Y4A
6DY21104
099
1 Smartphone
Samsung S8
399 EUR
4 06:59:32 1Z1531976
827199649
34 Damen-
Bekleidungsstücke
1.365,80 EUR
Tommy Hilfiger
5 07:01:52 1Z1531976
827216638
38 T-Shirts Tommy
Hilfiger
534,84 EUR
6 07:06:19 1Z64553
X6852185
247
1 PC HP EB830G6
i5-8365U 12 16 GB
623,34 EUR
7 07:07:57 1Z70A45
068925929
82
1 Notebook Dell
Latitude 5400
Advanced
1.185,52 EUR
8 07:35:32 1Z6F488Y6
863072788
1 Paar Kopfhörer
Apple AirPods
229 EUR
9 07:37:40 1Z5XA3
546839432
616
1 Tablet iPad, 2
Notebooks MacBook
Pro
3.108,32 EUR
10 07:42:03 1Z61R8
Y20412990
909
1 Smartphone
Samsung Galaxy A40
64 GB
245 EUR
11 07:49:05 1Z99R6
236856590
253
1 Smartphone LG K20 73,99 EUR
12 07:49:07 1Z99R623
68574136
93
1 Smartphone LG
M160 K4
99,99 EUR
13 07:51:59 1ZW1622R
68254969
77
4 Barcodescanner 649,57 EUR
14 07:54:51 1Z1531976
827199658
26 Damen-
Bekleidungsstücke
Tommy Hilfiger
595,54 EUR
15 07:59:19 1ZEY06816
864510892
3 Bosch DIN-Schächte
für Kontrollgerät
30 EUR
16 08:00:02 1Z1531976
827198775
17 08:01:06 1ZW7V31
668825383
38
1 Paar Turnschuhe
Nike Tuned 1
169,99 EUR
18 08:02:44 1Z3XY778
DK6426974
1 Schal Louis Vuitton
Cardiff
315 EUR
19 08:04:44 1ZFY51066
803284824
1 Shirtkleid Kenzo
mit Stickerei
435 EUR
20 08:06:12 1ZA060
5T6896325
000
1 Smartphone Xiaomi
Redmi Note 9
175,37 EUR
21 08:07:38 1Z99R8
390405186
873
1 Seniorenhandy
Emporia Glam V34
64,96 EUR
22 08:17:10 1Z7933V6
D9049118
93
1 Tasche Louis Vuitton
Neverfull
1.120 EUR
23 08:19:55 1Z4A960E
QH408762
70
2 Stromversorgungen
APD, 1 CPU-Modul
1.105,58 EUR
24 08:21:51 1Z6166F46
840754646
1 Paar
Wanderschuhe
Salomon
48,97 EUR

Dabei wollte der Verurteilte die Pakete und deren Inhalt für sich behalten, obwohl er – wie er wusste – darauf keinen Anspruch hatte.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

 

Hinweis:

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