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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Vollstreckungsverfahren gegen Daniel Windorf

247 AR 30/​24

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 02.07.2025, rechtskräftig seit 16.07.2025, ein Beschluss ergangen. Gegen Daniel Windorf wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 6.509,81 € angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Unbekannte Täter gaben auf verschiedenen Internetplattformen vor, Investionsangebote in Kryptowährungen und über den Handel mit Währungskursdifferenzen anzubieten. Die Geschädigten überwiesen in dem Zeitraum vom 01.09.2023 bis 02.01.2024 in dem Glauben einer Investition Gelder auf das Konto des o. g. Betroffenen bei der Postbank mit der IBAN DE57 6001 0070 0582 3777 03, welcher sein Konto in der irrigen Annahme zur Verfügung stellte, es handele sich um eine legale Dienstleistung im Auftrag eines Unternehmens.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 30/​24 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b.d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der 6-monatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o.g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden; in diesem Fall bedarf es allerdings eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies unbedingt mit, da d. Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen, wenn nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, weil im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung abgesehen wurde, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung) oder wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt dann nach dem Prioritätsprinzip, also nach Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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