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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 645/​22

Am 25.07.2022 erfolgte durch das Landgericht Stuttgart eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen. Das Urteil ist seit dem 02.08.2022 rechtskräftig. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 39.600 Euro wurde angeordnet.

Den Ermittlungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Am 02.02.2012 zwischen 15.48 Uhr und 16.20 Uhr übergab der zum Tatzeitpunkt 66-jährige V. Plakidin an seiner Wohnanschrift, an den Angeklagten, welcher als „Thomas“ auftrat, 7.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch seinen Sohn zur Abholung Beauftragten, nämlich den Bruder der Unfallgegnerin seines Sohnes.

Am 3. Februar 2012 gegen 17.15 Uhr übergab die zum Zeitpunkt 60-jährige O. Blinova an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Unfallgegner ihres Sohnes zur Abholung Beauftragten, nämlich den Bruder der Unfallgegnerin.

Am 04.02.2012 gegen 13.00 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 62-jährige L. Kühn an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten, welcher sich als „Arthur Janis“ ausgab, einen Betrag in Höhe von 6.500 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Unfallgegner ihres Schwiegersohnes O. zur Abholung Beauftragten, nämlich den Bruder der Unfallgegnerin.

Am 11.02.2012 zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 83-jährige S. Enders an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihres Enkels zur Abholung Beauftragten.

Am 18.02.2012 gegen 16.15 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 79-jährige M. Serdjukov an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihres Sohnes zur Abholung Beauftragten.

Am 20.02.2012 zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 77-jährige R. Frank an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 2.800 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihres Sohnes A. zur Abholung Beauftragten.

Am 25.02.2012 zwischen 10.30 Uhr und 11.40 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 64-jährige M. Kuchar an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 4.300 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihres Sohnes zur Abholung Beauftragten.

Am 26.02.2012 zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 82-jährige L. Gugel an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten, welcher als „Sandis Laurenz“ auftrat, einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihrer Enkelin zur Abholung Beauftragten.

Am 28.02.2012 zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 74-jährige L. Batow an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihrer Tochter zur Abholung Beauftragten und Verwandten des Unfallopfers.

Am 28.02.2012 zwischen 14.15 Uhr und 16.30 Uhr übergab die zum Tatzeitpunkt 72-jährige E. Sawitzki an ihrer Wohnanschrift, an den Angeklagten, welcher sich als „Saulus Gauber“ ausgab, einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro in dem Glauben, es handele sich bei ihm um einen durch den Anwalt des Unfallgegners ihrer Tochter zur Abholung Beauftragten.

Einen Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO analog.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO analog.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes an sich zu verlangen.

Die Verletzten mögen sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 645/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

 

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