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Staatsanwaltschaft Köln

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Köln

Ermittlungsverfahren gegen M. P. und I. Z.

221 Js 167/​25

Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld

In dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten sind am 29.07.2025 im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine Polizeistreife in der Albin-Köbis-Straße in 51147 Köln, in einem von dem Beschuldigten Z. geführten Fahrzeug in einem Rucksack insgesamt 97.900 € Bargeld aufgefunden worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld von einem unbekannten Dritten einem der beiden Beschuldigten übergeben worden ist, um es an einen nicht mehr feststellbaren Ort zu transportieren. Es ist davon auszugehen, dass das Bargeld aus strafbaren Handlungen stammt. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden. Beide Beschuldigte bestreiten Eigentümer des Geldes zu sein.

Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.

Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem oder den Berechtigten wird eine Frist bis zum 30.06.2026 zur Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 221 Js 167/​25 gesetzt.

 

 

Hinweis:

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