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Insolvenzantrag der VICTORY Media Musikverlag GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: IN 560 25

Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der VICTORY Media Musikverlag GmbH mit Sitz in der Aitranger Straße in Biessenhofen hat das Amtsgericht Kempten im Allgäu am 19. März 2026 eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Marco Landerer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter der Nummer HRB 6884 eingetragen.

Die Schuldnerin hatte selbst die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt, um ihre wirtschaftliche Situation unter gerichtlicher Aufsicht zu ordnen. Nach eingehender Prüfung der Vermögensverhältnisse stellte das Insolvenzgericht jedoch fest, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Damit endet das Verfahren, ohne dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Diese Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach ein Insolvenzverfahren nur dann durchgeführt werden kann, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Für die Gläubiger bedeutet die Abweisung, dass eine gemeinschaftliche Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erfolgt. Sie müssen ihre Forderungen eigenständig verfolgen, sofern hierfür noch rechtliche Möglichkeiten bestehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Kempten im Allgäu eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet, wobei das jeweils früheste Ereignis entscheidend ist.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Rechtsmittel ordnungsgemäß unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder ein sicherer Übermittlungsweg genutzt wird, da eine einfache E Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Kempten im Allgäu findet das Verfahren seinen Abschluss, ohne dass eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen konnte. Ausschlaggebend war die fehlende wirtschaftliche Grundlage zur Deckung der Verfahrenskosten.

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