Der Verkauf von Zubehör für elektronische Zigaretten unterliegt strengeren Regeln als viele Händler bislang angenommen haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten nicht ohne Alterskontrolle über den Versandhandel an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Mit dem Urteil stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass der Jugendschutz auch für scheinbar harmlose Ersatzteile gilt.
Streit zwischen zwei Händlern
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Wettbewerbskonflikt zwischen zwei Unternehmen aus der Branche. Die Klägerin vertreibt selbst elektronische Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile. Die Beklagte bot ebenfalls Zubehör über das Internet an, darunter einen unbefüllten Tank für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell auf der Onlineplattform Amazon.
Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung zeigte sich jedoch, dass beim Kauf keinerlei Alterskontrolle stattfand. Weder beim Bestellvorgang noch bei der Zustellung durch den Paketdienst wurde überprüft, ob der Käufer volljährig ist.
Die Klägerin sah darin einen klaren Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und klagte auf Unterlassung, Auskunft über den Umfang der Verkäufe sowie Ersatz der entstandenen Abmahnkosten.
Vorinstanzen geben der Klägerin weitgehend recht
Bereits das Landgericht Bochum gab der Klage in weiten Teilen statt. Auch das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren größtenteils.
Beide Parteien legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Während die Beklagte eine vollständige Klageabweisung erreichen wollte, verlangte die Klägerin zusätzlich die Erstattung ihrer Abmahnkosten sowie weitergehende Auskünfte.
Bundesgerichtshof bestätigt strengen Jugendschutz
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass auch leere Tanks für elektronische Zigaretten als sogenannte „Behältnisse“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes gelten. Damit unterliegen sie denselben Verkaufsbeschränkungen wie E-Zigaretten selbst oder mit Liquid gefüllte Kartuschen.
Die Richter argumentierten, dass solche Tanks ausschließlich dazu bestimmt seien, mit sogenannten E-Liquids befüllt zu werden und anschließend zum Verdampfen in elektronischen Zigaretten zu dienen. Deshalb bestehe auch von ihnen eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche.
Der Gesetzgeber habe mit den Regelungen des Jugendschutzgesetzes verhindern wollen, dass Minderjährige Zugang zu Produkten erhalten, die unmittelbar mit dem Konsum von Nikotin oder ähnlichen Stoffen verbunden sind. Aus Sicht des Gerichts wäre dieses Ziel leicht zu umgehen, wenn lediglich bereits befüllte Behälter unter das Abgabeverbot fallen würden.
Altersprüfung beim Versandhandel verpflichtend
Besonders relevant ist die Entscheidung für den Onlinehandel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müssen Händler beim Versand solcher Produkte sicherstellen, dass keine Lieferung an Minderjährige erfolgt. Dies kann etwa durch technische Altersverifikationssysteme beim Bestellvorgang oder durch eine Altersprüfung bei der Zustellung erfolgen.
Unterbleibt eine solche Kontrolle, verstößt der Händler gegen Marktverhaltensregeln des Jugendschutzgesetzes. Gleichzeitig liegt damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor.
Mitbewerber können in solchen Fällen auf Unterlassung klagen und weitere rechtliche Schritte einleiten.
Teilweise Erfolg für beide Seiten
In seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof den Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie deren Anspruch auf Auskunft über den Umfang der rechtswidrigen Verkäufe. Außerdem sprach das Gericht der Klägerin die Erstattung der Abmahnkosten zu.
Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn der Beklagten lehnte das Gericht jedoch ab. Bei Verstößen gegen allgemeine Wettbewerbsregeln bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe eines sogenannten Verletzergewinns.
Signalwirkung für Onlinehändler
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für Händler haben, die Zubehör für E-Zigaretten im Internet anbieten. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der Jugendschutz im digitalen Handel nicht auf die eigentlichen Tabak- oder Nikotinprodukte beschränkt ist.
Auch Zubehörteile, die unmittelbar dem Konsum dienen, können unter die gesetzlichen Abgabeverbote fallen. Händler müssen deshalb ihre Verkaufsprozesse genau prüfen und gegebenenfalls technische Maßnahmen zur Alterskontrolle einführen.
Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und weitere rechtliche Konsequenzen. Für den Verbraucherschutz bedeutet das Urteil eine weitere Verschärfung der Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu Produkten rund um elektronische Zigaretten erhalten.