Aktenzeichen 3611 IN 1442/26
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Goslarer Ufer GmbH mit Sitz in der Zimmerstraße 16 in 10969 Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 10. März 2026 um 19:30 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Potsdam unter der Handelsregisternummer HRB 36338 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Nikolaus Ziegert vertreten. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Bebauung von Grundbesitz sowie der Grundstückshandel.
Die gerichtliche Entscheidung wurde getroffen, um mögliche nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Sicherungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Berliner Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade mit Kanzleisitz am Pariser Platz 4 A in 10117 Berlin. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu überwachen und Maßnahmen zu ergreifen, die den Erhalt des vorhandenen Vermögens gewährleisten. Darüber hinaus hat er zu prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Das Gericht ordnete ferner an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Einschränkung dient dazu, unkontrollierte Vermögensbewegungen zu verhindern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.
Zugleich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, für die zukünftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist er berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute, bei denen die Gesellschaft Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Auch gegenüber den Schuldnern der Gesellschaft, den sogenannten Drittschuldnern, wurde eine verbindliche Anordnung getroffen. Diese wurden angewiesen, Zahlungen nicht mehr an die Goslarer Ufer GmbH selbst zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Zusätzlich untersagte das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit diese nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt, um eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger sicherzustellen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden darüber hinaus weitreichende Befugnisse eingeräumt, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft umfassend aufzuklären. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und deren Herausgabe zu verlangen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Mit der Anordnung dieser Maßnahmen schafft das Amtsgericht Charlottenburg die Grundlage für eine geordnete Prüfung des Insolvenzantrags. Nach Abschluss der wirtschaftlichen Analyse wird das Gericht entscheiden, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Goslarer Ufer GmbH eröffnet wird.