Aktenzeichen 66 IN 39/26
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AuA24 AG mit Sitz im Südportal 3 in 22848 Norderstedt hat das Amtsgericht Norderstedt am 06.03.2026 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 17422 KI eingetragen. Vertreten wird sie durch die Vorstandsmitglieder Karsten Wolfgang Bischoff, Stephan Geiger, Sabine Kerber sowie Tobias Philipp Kasimir Metz.
Der Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere die Vermittlung und den Vertrieb von Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Datenschutz und Elektrosicherheit. Darüber hinaus gehört auch die Entwicklung von Softwarelösungen im B2B-Bereich sowie der Vertrieb digitaler Produkte für Unternehmen zum Tätigkeitsfeld der Gesellschaft.
Mit der gerichtlichen Entscheidung reagierte das Insolvenzgericht auf den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt aus Hamburg bestellt. In dieser Funktion überwacht er die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft und hat die Aufgabe, das vorhandene Vermögen zu sichern sowie die finanzielle Situation des Unternehmens zu prüfen.
Mit der Anordnung wurde zugleich verfügt, dass Verfügungen der AuA24 AG über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen gegenüber Geschäftspartnern.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, die Vermögenslage des Unternehmens zu stabilisieren und die Voraussetzungen für eine mögliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Untersuchungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird das Insolvenzgericht zu einem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Norderstedt eingelegt werden.