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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Fischerei Köllnitz GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3 IN 104/26

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Fischerei Köllnitz GmbH mit Sitz in der Groß Schauener Hauptstraße 31 in 15859 Storkow (Mark) hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 06.03.2026 um 08:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer HRB 17813 FF eingetragen und wird durch die Geschäftsführerinnen Kathrin Buschmann und Stefan Ziegenhagen, geborene Mamerow, vertreten. Den Insolvenzantrag stellte das Unternehmen selbst. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte der Kanzlei BBL Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB aus Berlin tätig.

Mit der Entscheidung reagierte das Insolvenzgericht auf den vorliegenden Antrag und ordnete Sicherungsmaßnahmen an, um das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jörg Wenzel aus Potsdam bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu überwachen und die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern.

Mit der gerichtlichen Anordnung sind Verfügungen der Fischerei Köllnitz GmbH über sämtliche Vermögensgegenstände – einschließlich solcher, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, weiterhin direkt an das Unternehmen zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist stattdessen berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu erbringen.

Die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung dient dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu prüfen und das Vermögen bis zur Entscheidung über die mögliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu sichern. Das Insolvenzgericht wird auf Grundlage der Erkenntnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden, ob das Verfahren eröffnet wird.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingelegt werden.

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