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Gericht stoppt Gebühren-Trick: Vinted darf Käuferschutz nicht mehr automatisch berechnen

moritz320 (CC0), Pixabay

Ein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz im Onlinehandel: Der Betreiber der Secondhand-Plattform Vinted darf den kostenpflichtigen Käuferschutz nicht länger automatisch bei Käufen voreinstellen. Das entschied das Kammergericht Berlin und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Zusatzgebühr, die beim Kauf über die Plattform automatisch berechnet wurde. Nutzerinnen und Nutzer mussten für den sogenannten „Vinted-Käuferschutz“ fünf Prozent des Artikelpreises plus 70 Cent bezahlen. Obwohl die Zusatzleistung offiziell als optional dargestellt wurde, war sie tatsächlich fest voreingestellt und nicht abwählbar.

Verbraucher müssen Zusatzkosten aktiv zustimmen

Nach Auffassung des Gerichts verstößt dieses Vorgehen gegen geltendes Verbraucherrecht. Bereits seit 2014 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass kostenpflichtige Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht automatisch voreingestellt werden dürfen. Verbraucher müssen einer solchen Zusatzleistung ausdrücklich zustimmen.

Das Kammergericht stellte klar, dass dieses Verbot auch für Online-Marktplätze gilt, auf denen Privatpersonen miteinander handeln. Entscheidend sei nicht, wer die Ware verkauft, sondern wer die Zusatzkosten erhebt. In diesem Fall sei es der Plattformbetreiber selbst, der die Gebühr erhebt und damit eine zusätzliche Zahlung neben dem eigentlichen Kaufpreis verlangt.

„Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen versuchen immer wieder, Kundinnen und Kunden kostenpflichtige Zusatzdienste unterzuschieben“, erklärte Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Das Gericht habe nun deutlich gemacht, dass solche Praktiken unzulässig seien. Zusatzentgelte könnten nur dann wirksam vereinbart werden, wenn Käufer ihnen ausdrücklich zustimmen.

Käuferschutz als Pflichtgebühr

Auf der Plattform Vinted wird gebrauchte Kleidung zwischen Privatpersonen gehandelt. Beim Abschluss eines Kaufs über die Website oder die App wurde jedoch automatisch der sogenannte Käuferschutz hinzugefügt. Dieser sollte laut Anbieter zusätzliche Sicherheit beim Kauf bieten, etwa bei Problemen mit der Lieferung oder bei falscher Ware.

In der Praxis hatten Käufer jedoch keine echte Wahl. Der Käuferschutz war automatisch aktiviert, und der Betrag wurde stets zum Warenpreis hinzugerechnet. Ohne die Zahlung der Gebühr konnte der Kauf über das System der Plattform nicht abgeschlossen werden.

Gericht widerspricht Argumentation des Unternehmens

Vinted hatte vor Gericht argumentiert, dass die gesetzlichen Regeln über Zusatzkosten nicht auf Plattformen zutreffen würden, auf denen hauptsächlich Privatpersonen miteinander handeln. Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht.

Die Richter stellten fest, dass es für Verbraucher keinen wesentlichen Unterschied mache, ob sie mit einem Unternehmen oder mit einer Privatperson handeln. Entscheidend sei vielmehr, dass der Plattformbetreiber eine zusätzliche Zahlung verlangt, die über den eigentlichen Kaufpreis hinausgeht. Wird diese Zahlung automatisch voreingestellt, widerspricht das dem gesetzlichen Ziel, Verbraucher vor versteckten Kosten zu schützen.

Urteil korrigiert Entscheidung der ersten Instanz

Mit seiner Entscheidung korrigierte das Kammergericht ein früheres Urteil des Landgerichts Berlin. Dieses hatte zwar festgestellt, dass Vinted Nutzer über die angebliche Freiwilligkeit des Käuferschutzes irreführte. Gleichzeitig hatte das Landgericht jedoch die Voreinstellung der Gebühr als zulässig angesehen.

Das Kammergericht widersprach dieser Einschätzung nun ausdrücklich und stellte klar, dass kostenpflichtige Zusatzleistungen nicht automatisch aktiviert werden dürfen.

Bedeutung für den Onlinehandel

Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für viele digitale Plattformen haben. Immer wieder geraten Online-Shops oder Marktplätze in die Kritik, weil sie Zusatzleistungen wie Versicherungen, Versandoptionen oder Servicegebühren automatisch auswählen.

Verbraucherschützer sehen in der Entscheidung deshalb ein wichtiges Signal. Sie stärkt die Rechte von Käuferinnen und Käufern und macht deutlich, dass zusätzliche Gebühren nur dann verlangt werden dürfen, wenn Verbraucher diese bewusst auswählen.

Für Nutzer bedeutet das Urteil vor allem eines: Mehr Transparenz beim Online-Shopping – und weniger versteckte Zusatzkosten.

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