Aktenzeichen 3617 IN 8/26
Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Quantum Distribution GmbH, Boxhagener Straße 111 in 10245 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23. Februar 2026 um 19 Uhr 40 umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen .
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 160404 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Stefan Krüger vertreten. Der Unternehmensgegenstand umfasst unter anderem die Organisation von Events, Beratungstätigkeiten, Import und Export, Groß- und Einzelhandel, den Betrieb von Covid-Testzentren, den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Vermietung von Personenkraftfahrzeugen und Transportern.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage untersagte das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Kuhl, Düsseldorfer Straße 38 in 10707 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem prüft er, ob die vorhandene Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.
Er ist ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr an die Quantum Distribution GmbH leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Gesellschaft vorzunehmen.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung.
Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2026 wurde die Quantum Distribution GmbH unter vorläufige insolvenzrechtliche Aufsicht gestellt. Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt von der weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der Deckung der Verfahrenskosten ab.