Aktenzeichen: 11 IN 484/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Axel Bauer Beteiligungen KG mit Sitz in der Bühlertalstraße 175 in 77815 Bühl, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 704594 und vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Axel Bauer, hat das Amtsgericht Baden Baden als Insolvenzgericht am 17.02.2026 um 16:45 Uhr eine einstweilige Sicherungsanordnung erlassen .
Die Gesellschaft beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Um bis zur abschließenden Entscheidung über diesen Antrag eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern und eine geordnete Sicherung der künftigen Insolvenzmasse zu gewährleisten, ordnete das Gericht Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an.
Zunächst wurde bestimmt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin unzulässig sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Diese Anordnung dient dem Schutz der Gesamtheit der Gläubiger, indem sie verhindert, dass einzelne Gläubiger durch raschen Zugriff auf Vermögenswerte eine bevorzugte Befriedigung erlangen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ansgar Zipf mit Kanzleisitz in der Erbprinzenstraße 27 in 76133 Karlsruhe bestellt . Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Gesellschaft deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten sowie über bestehende Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich dieser Vermögenswerte geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Ferner wurde er ermächtigt, Sonderkonten entweder auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und hierüber zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist er befugt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung zu begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Den Schuldnern der Schuldnerin, den sogenannten Drittschuldnern, wurde untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Sie sind vielmehr verpflichtet, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Lage ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögensverhältnisse notwendig sind .
Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Für den Fall der Verfahrenseröffnung oder der Nichteröffnung gelten die gesetzlichen Löschungsfristen gemäß der Insolvenzbekanntmachungsverordnung.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Baden Baden einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung, wobei das jeweils zuerst eingetretene Ereignis entscheidend ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Einlegung per E Mail ist nicht zulässig. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist auch die elektronische Einreichung möglich .
Mit dieser Entscheidung schafft das Amtsgericht Baden Baden die rechtliche Grundlage für die Sicherung und geordnete Verwaltung des Vermögens der Axel Bauer Beteiligungen KG, um eine transparente Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine gleichmäßige Wahrung der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu gewährleisten.