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Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verfahren der Vollers Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 9 IN 1/26

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vollers Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG mit Sitz in der Dieselstraße 49 in 49681 Garrel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRA 206521, hat das Amtsgericht Cloppenburg am 18.02.2026 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.

Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Vollers Geschäftsführungs GmbH, ebenfalls mit Sitz in der Dieselstraße 49 in 49681 Garrel. Diese wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Carsten Vollers, wohnhaft in der Fortmannstraße 24 in 22303 Hamburg.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts wurde bestimmt, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit unterliegt die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt einer gerichtlichen Überwachung, die sicherstellen soll, dass Vermögenswerte erhalten bleiben und keine Maßnahmen getroffen werden, die die künftige Insolvenzmasse beeinträchtigen könnten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster mit Kanzleisitz in der Pariser Straße 6 A in 49377 Vechta bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen, das Vermögen zu sichern und die Grundlagen für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Die Schuldner der Antragsgegnerin, also diejenigen, die der Gesellschaft Zahlungen oder sonstige Leistungen schulden, werden aufgefordert, ihre Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Damit wird gewährleistet, dass Zahlungseingänge kontrolliert erfolgen und dem Zugriff des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliegen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gegen die Entscheidung steht der Antragsgegnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Darüber hinaus kann die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach der Verordnung der Europäischen Union gerügt werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder die Verkündung der Entscheidung, bei öffentlicher Bekanntmachung gelten besondere Fristregelungen.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Für die Fristwahrung kommt es auf den rechtzeitigen Eingang beim Amtsgericht Cloppenburg an. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Cloppenburg einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Vermögensinteressen der Beteiligten schützt und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Vollers Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG ermöglicht.

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