Aktenzeichen: 3614 IN 1079/26
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Happy Package GmbH mit Sitz im Tegeler Weg 102 in 10589 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 219769 und gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Irina Snigireva, hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 17.02.2026 um 15:00 Uhr eine einstweilige Sicherungsanordnung erlassen .
Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Um bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern und die künftige Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen zu schützen, ordnete das Gericht Maßnahmen gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an.
Zunächst wurde verfügt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin unzulässig sind, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Diese Regelung dient dem Zweck, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu sichern und ein einseitiges Abschöpfen von Vermögenswerten zu unterbinden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner mit Kanzleisitz am Hausvogteiplatz 11 in 10117 Berlin bestellt . Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, deren Vermögen durch Überwachung der Geschäftsführung zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus obliegt ihm die Prüfung, ob das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem wurde er ermächtigt, Sonderkonten entweder auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und hierüber zu verfügen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, ihm entsprechende Auskünfte zu erteilen .
Den Schuldnern der Schuldnerin, den sogenannten Drittschuldnern, wurde untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Sie sind aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde darüber hinaus beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis zu führen.
Zur umfassenden Aufklärung der Vermögensverhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen .
Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Für den Fall der Verfahrenseröffnung oder der Nichteröffnung gelten die gesetzlichen Löschungsfristen gemäß der Insolvenzbekanntmachungsverordnung.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung, wobei das jeweils zuerst eintretende Ereignis entscheidend ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine einfache E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften ist auch die elektronische Einreichung zulässig .
Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Charlottenburg die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die wirtschaftliche Substanz der Happy Package GmbH bis zur abschließenden Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine geordnete Prüfung der Vermögenslage im Interesse aller Beteiligten zu ermöglichen.