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Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse im Verfahren der DAREC Holding GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 505 IN 12/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DAREC Holding GmbH mit Sitz in der Dransfelder Straße 42 in 28215 Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 36021 HB und vertreten durch den Liquidator Pero Sosic, hat das Amtsgericht Bremen am 17.02.2026 eine abschließende Entscheidung getroffen.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte das Gericht fest, dass die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung ist in einem solchen Fall der Antrag zwingend mangels Masse abzuweisen.

Mit Beschluss vom 17.02.2026 wurde der Insolvenzantrag daher mangels Masse abgewiesen. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht. Damit wird kein Insolvenzverwalter bestellt und es findet keine gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens statt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gegen diese Entscheidung steht den durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigten Beteiligten sowie der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25 bis 31 in 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist das frühere Ereignis für den Fristbeginn maßgeblich.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden, wobei für die Wahrung der Frist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Bremen entscheidend ist. Die Beschwerdeschrift muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung ausdrücklich zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auch insoweit ist für die Fristwahrung der Eingang beim Amtsgericht Bremen maßgeblich.

Mit der Entscheidung vom 17.02.2026 ist das Insolvenzantragsverfahren vor dem Amtsgericht Bremen abgeschlossen.

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