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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München
Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung Bayern (ZGV)

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

802 VRs 193/​25

In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Einziehungsverfahren gegen RESCH Gerhard als faktischer Inhaber des Kontos bei der Deutschen Bank AG mit der IBAN DE41 7217 0324 0062 5459 00 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 25.04.2025 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 14.573,00 Euro angeordnet.

Den Taten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene ist seit dem 04.03.2024 Inhaber des Kontos IBAN: DE41 7217 0324 0062 5459 00 bei der Deutschen Bank AG. Im Zeitraum vom 06.03.2024 bis 13.03.2024 gingen auf dem oben genannten Konto zahlreiche Gutschriften von Privatpersonen ein.

Tatsächlich waren diese Überweisungen durch unbekannte Täter durch Täuschung veranlasst worden. Diese hatten einen Fake-Shop mit der Webdomain www.e-rad.net erstellt. Sodann verkauften sie hierüber an die Geschädigten E-Bikes sowie entsprechendes Zubehör. Tatsächlich erhielten die jeweiligen Geschädigten – wie von den unbekannten Tätern von Anfang an beabsichtigt – zu keinem Zeitpunkt die gelieferte Ware. Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit und -willigkeit der unbekannten Täter überweisen die Geschädigten die o.g. Summen.

Der Betroffene war zuvor von dem bzw. den bislang unbekannten Tätern über das Jobportal „ARES -Beratung“ im Internet angeworben worden. Sein Konto wurde für die oben genannten betrügerischen Zahlungseingänge verwendet.

Es liegt bei insgesamt 60 Geschädigten ein Gesamtschaden in Höhe von 22.924,10 EUR vor.
Die Auszahlungsquote ist noch nicht bekannt und richtet sich nach den fristgerecht eingegangen Anmeldungen der Geschädigten.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen ihre Rechte geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Benachrichtigung eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche in Gang gesetzt wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und d. Verurteilte aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Einziehungsbetroffenen selbst einfordern

Als Geschädigte(r) können Sie aus dem gerichtlich angeordneten Geldbetrag gem. § 459h Abs. 2 StPO eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten haben. Um an dem Verfahren zur Auskehrung der verwerteten Vermögenswerte und der vom Verurteilten erfolgten Zahlungen teilzunehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden

Erfolgt die Anmeldung von Ansprüchen nicht fristgerecht, können Sie am Auskehrungsverfahren gem. § 459k Abs. 5 StPO nur teilnehmen, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Entschädigungsanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.

Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden.

Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.

 

München, den 02.02.2026

Generalstaatsanwaltschaft München (ZGV)

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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