Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6262 AR RVA 110/​25

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 12.02.2024 ein Urteil ergangen, welches seit dem 12.06.2024 rechtskräftig ist. Gegen R. Ionescu wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.801 Euro angeordnet, davon gesamtschuldnerisch in Höhe von 5.900,50 Euro.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor August 2021 beschlossen der Angeklagte und die gesondert verfolgte A. Onuta, sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstahls- und Computerbetrugstaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Gemäß dem vorgefassten Tatplan entwendete der Angeklagte – zumeist im Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten A. Onuta – Geldbeutel von überwiegend älteren Personen, um das darin enthaltene Bargeld sowie die Bankkarten und Dokumente für sich zu behalten. Dabei hatte der Angeklagte die Erwartung, dass sich die jeweilige PIN für die Nutzung der entwendeten Bankkarten im Geldbeutel finden lässt. Sofern dies der Fall war, verwendete er die Bankkarten der Geschädigten für Einkäufe und Bargeldabhebungen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ihm der Gebrauch der Bankkarte unter Eingabe der PIN nicht gestattet war und er die Karte missbräuchlich verwendete. Einen entsprechenden Schaden bei den Geschädigten nahm er zumindest billigend in Kauf.

Der Angeklagte teilte sich die Beute je hälftig mit der gesondert verfolgten A. Onuta.

Im Einzelnen kam es im Zeitraum von August 2021 bis November 2022 zu folgenden Tathandlungen:

Fall 1:

Am 12.08.2021, gegen 13:07 Uhr, entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem weiteren unbekannt gebliebenen männlichen Mittäter entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans im Aldi-Markt in Fürth den Geldbeutel der Geschädigten S. Gabel. Der Geldbeutel enthielt mindestens 10 Euro Bargeld sowie den Personalausweis und Führerschein der Geschädigten.

Fall 2:
Am 05.11.2021 entwendete der Angeklagte im Edeka-Lebensmittelmarkt in Schotten mit der gesondert verfolgten A. Onuta entsprechend des gemeinsamen Tatplans den Geldbeutel aus der Tasche der Geschädigten N. Brazke. In dem Geldbeutel befanden sich Ausweisdokumente sowie eine Bankkarte der Sparkasse Oberhessen.

Fälle 3 und 4:
In der Folge verwendeten der Angeklagte und die gesondert verfolgte A. Onuta entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans die zuvor entwendete Bankkarte der Geschädigten N. Brazke an einem Bankautomaten und in einem Supermarkt, wobei die zugehörige PIN auf einem Zettel oder Ähnlichem im Geldbeutel vermerkt war.

Im Einzelnen kam es hierbei zu folgenden Taten:

3.
Am 05.11.2021, zwischen 11:57 Uhr und 12:02 Uhr erfolgten insgesamt 6 Bargeldabhebungen mit der Karte der N. Brazke in Höhe von insgesamt 5.000 Euro am Geldautomaten in Schotten, wobei die Abhebungen durch den Angeklagten und einen weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter erfolgten.

4.
Am 05.11.2021 zwischen 12:15 Uhr und 12:16 Uhr tätigten der Angeklagte und A. Onuta im Lidl-Markt in Schotten mit der Bankkarte der N. Brazke Einkäufe und Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt 1.116 Euro.

Fall 5:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 10.11.2021 zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte im Supermarkt Aldi in Alsbach-Hähnlein den Geldbeutel der Geschädigten P. Trautmann aus deren Einkaufswagen, während die gesondert verfolgte A. Onuta sich – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – so stellte, dass die Sicht auf den Einkaufswagen verdeckt war. Der Geldbeutel enthielt den Personalausweis, den Führerschein sowie Bargeld in Höhe von 10 Euro, die Krankenkassenkarte der Geschädigten und die ihrer zwei Kinder, Payback-Karten und eine ADAC-Mitgliedskarte.

Fall 6:
Am 10.11.2021, gegen 13:28 Uhr, entwendete der Angeklagte im Rewe-Supermarkt in Seeheim-Jugenheim den Geldbeutel der Geschädigten G. Engelhardt aus deren Einkaufswagen, während die gesondert verfolgte A. Onuta sich – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – so stellte, dass die Sicht auf den Einkaufswagen verdeckt war. Der Geldbeutel enthielt eine Bankkarte der ING-Bank, einen Führerschein und eine Bankkarte der Sparkasse Darmstadt.

Fall 7:
Am 15.03.2022 entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten A. Onuta im Rewe-Markt in Gedern, aus der Handtasche der Geschädigten M. Eigner deren Ledergeldbörse im Wert von etwa 20 Euro. In dem Geldbeutel befanden sich neben 350 Euro Bargeld ein Personalausweis, eine Krankenkassenkarte der DAK, eine Bankkarte der VR-Bank Main-Kinzig-Büdingen eG.

Fall 8:
In der Folge hoben der Angeklagte und die gesondert verfolgte A. Onuta noch am 15.03.2022 um 11:02 Uhr mit der entwendeten Bankkarte der Geschädigten Eigner und der zugehörigen PIN, die sich in dem entwendeten Geldbeutel befand, bei einem Geldautomaten der VR Bank Filiale in Gedern 2.000 Euro Bargeld ab.

Fall 9:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 29.06.2022 zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten A. Onuta entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans im Edeka-Markt in Lampertheim den Geldbeutel der Geschädigten W. Embach. Der Geldbeutel enthielt mindestens 65 Euro Bargeld, den Personalausweis und den Führerschein sowie eine Bankkarte der Sparkasse Worms-Alzey-Ried und eine Versicherten-Karte der Barmer Ersatzkasse.

Fall 10:
Am 13.07.2022, gegen 16:32 Uhr, entwendete der Angeklagte im Supermarkt Edeka Ercan in Ober-Ramstadt, den Geldbeutel der Geschädigten C. Viehl, während die gesondert verfolgte A. Onuta – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – die Geschädigte in ein Gespräch verwickelte, um diese abzulenken. Der Geldbeutel enthielt 300 Euro Bargeld, den Personalausweis und Führerschein der Geschädigten sowie eine Bankkarte der Volksbank, eine Bankkarte der Targo-Bank und eine Payback-Karte.

Fall 11:
Am 03.11.2022, gegen 08:30 Uhr, entwendeten der Angeklagte und die gesondert verfolgte A. Onuta entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans in den Geschäftsräumen der Firma Rewe in Weissach die Geldbörse der Geschädigten E. Wöhr, in der sich 150 Euro Bargeld und eine Bankkarte befanden.

Fälle 12-15:
In der Folge verwendete der Angeklagte und die gesondert verfolgte A. Onuta entsprechend ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans die zuvor entwendete Bankkarte der Geschädigten E. Wöhr an Bankautomaten und in Geschäften mittels der auf der Rückseite der Karte notierten PIN, um vom Konto der Geschädigten Bargeld abzuheben bzw. Waren zu erwerben.

Im Einzelnen kam es hierbei zu folgenden Taten:

12.
Am 03.11.2022 um 09:53 Uhr tätigten der Angeklagte und A. Onuta mit der Bankkarte der E. Wöhr am Geldautomat der VR-Bank in Weissach eine Bargeldabhebung in Höhe von 1.000 Euro.

13.
Am 03.11.2022 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 09:53 und 10:52 Uhr tätigten der Angeklagte und A. Onuta mit der Bankkarte der E. Wöhr im Netto-Markt in Weil der Stadt Einkäufe und Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt 900 Euro.

14.
Am 03.11.2022 um 10:52 Uhr tätigten der Angeklagte und A. Onuta mit der Bankkarte der E. Wöhr im Penny-Markt in Weil der Stadt Einkäufe und Bargeldabhebungen in Höhe von insgesamt 450 Euro.

15.
Am 03.11.2022 um 11:27 Uhr versuchten der Angeklagte und A. Onuta mit der Bankkarte der E. Wöhr am Geldautomat der Volksbank in Pforzheim Bargeld abzuheben. Da die Bankkarte zwischenzeitlich durch die Geschädigte Wöhr gesperrt worden war, misslang der letzte Abhebevorgang in Pforzheim.

Fall 16:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 11.11.2022 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten A. Onuta entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans im Rewe-Markt in Ober-Ramstadt den Geldbeutel des Geschädigten E. Jäger. Der Geldbeutel enthielt 300 Euro Bargeld, den Führerschein und Personalausweis sowie eine Bankkarte der Sparkasse Darmstadt und eine Versicherten-Karte der DAK.

Fall 17:
Am 11.11.2022, gegen 11:15 Uhr, entwendete der Angeklagte im Edeka Graulich in Reichelsheim den Geldbeutel der Geschädigten G. Eisenhauer, während die gesondert verfolgte A. Onuta – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – die Geschädigte in ein Gespräch verwickelte, um diese abzulenken. Der Geldbeutel der Geschädigten Eisenhauer enthielt neben 150 Euro Bargeld eine Bankkarte der Sparkasse.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Bangladeschs BNP gewinnt haushoch bei erster Wahl nach Gen-Z-Aufstand

Next Post

Goldman-Sachs-Chefjuristin Kathy Ruemmler tritt nach Epstein-Enthüllungen zurück