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PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 1. Oktober 2026. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1882/25 P-82- geführt.

Die zuletzt unter der Anschrift Neue Mainzer Straße 75 in 60311 Frankfurt am Main ansässige Gesellschaft ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 120057 eingetragen. Als Geschäftsführer wird Peter-Josef Alfred Königstein genannt, dessen Aufenthaltsort laut gerichtlicher Bekanntmachung derzeit unbekannt ist.

Verwaltung von Vermögen und Unternehmensbeteiligungen

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Angaben zur Art und zum Umfang der gehaltenen Vermögenswerte oder Beteiligungen enthält die gerichtliche Bekanntmachung nicht.

Der Insolvenzantrag wurde vom Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, gestellt. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt zwar ein Insolvenzgrund vor. Es ist jedoch keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, aus der die Kosten des Verfahrens bezahlt werden könnten. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger vom 31. August 2026.

Kein eröffnetes Insolvenzverfahren

Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie besagt nicht, dass keine Verbindlichkeiten bestehen. Vielmehr reicht das festgestellte Vermögen nach Einschätzung des Gerichts nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken.

Das Gericht ordnete außerdem die Eintragung der Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis an. Die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens trägt die PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. Der Gegenstandswert wurde auf 500 Euro festgesetzt.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

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