Staatsanwaltschaft Köln
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB Aufgefundenes Bargeld
115 Js 511/21
Ermittlungsverfahren gegen Y. D.
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind am 28.07.2021 in einem Personenkraftwagen insgesamt 625.000 Euro Bargeld aufgefunden worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld von dem gesondert Verfolgten H. A. an den Beschuldigten zum Transport übergeben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass das Bargeld aus strafbaren Handlungen stammt. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem oder den Berechtigten wird eine Frist bis zum 31.07.2026 zur Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 115 Js 511/21 gesetzt.
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