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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6264 AR RVA 186/​24

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 15.02.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 19.10.2023 rechtskräftig ist. Gegen den Verurteilten Ludwig Paul Lorenz G. wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 118.210,68 € gemäß § 73, 73c StGB angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum 13.04.2016 wurde die Carlton Church Limited gegründet, ein Kapitalanlagen-Betrugsmodell durchzuführen. Hier wurde den Geschädigten u. a. telefonisch vorgespielt, sie könnten über die vom Verurteilten gegründeten Gesellschaft Aktien und Wertpapiere zu attraktiven Preisen erwerben. Tatsächlich erwarben die Geschädigten keine Aktien oder Wertpapiere.
Entsprechend dem Tatplan wurden die eingehenden Gelder aus o. g. Betrugstaten umgehend auf ausländische Konten transferiert, um diese vor dem Zugriff der Geschädigten und Strafverfolgungsbehörden zu sichern.
Parallel zu seiner Tätigkeit mit der Carlton Church Limited gründete der Verurteilte am 15.07.2016 die Standart Fidelity Limited, die dasselbe Betrugsmodell nutzte.
Der Verurteilte gründete mit seiner Handlungsvollmacht laufend neue Konten und war wesentlicher Entscheidungsträger für beide Firmen.
Sämtliche gegründete Konten der beiden Firmen wurden in der Absicht genutzt, um Gelder aus Deutschland, überwiegend jedoch aus dem außereuropäischen Ausland stammenden Geschädigten einzusammeln.

Der Verurteilte entnahm sich dabei mehrfach zu seinen Gunsten einen mit seinen Mittätern vereinbarten prozentualen Anteil der Umsätze (Bis einschließlich Dezember 2016 2 %, bis einschließlich Juli 2017 3 %, bis einschließlich April 2018 4 % und ab Mai 2018 5 %).
Insgesamt flossen dem Verurteilten 118.210,68 € zu.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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