Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Dezember 2025 einen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts verwarnt. Anlass waren wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation des Instituts. Der entsprechende Bescheid ist seit dem 21. Januar 2026 bestandskräftig.
Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ausgestaltet ist. Ziel ist es, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu gewährleisten und eine solide, betriebswirtschaftlich angemessene Unternehmensführung sicherzustellen. Maßgeblich ist hierbei § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Ein zentraler Bestandteil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dieses umfasst unter anderem interne Kontrollverfahren sowie eine ausreichende personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Im vorliegenden Fall beanstandete die BaFin insbesondere Defizite bei der technisch-organisatorischen Ausstattung sowie bei der Ausgestaltung wesentlicher Tätigkeiten.
Stellt die Aufsicht Mängel in der Geschäftsorganisation fest, kann sie auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG gegen die verantwortlichen Geschäftsleiter vorgehen. Eine Verwarnung ist dabei eines der aufsichtsrechtlichen Mittel. Setzt ein Geschäftsleiter das beanstandete Verhalten nach einer Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die BaFin weitergehende Maßnahmen ergreifen – bis hin zur Abberufung und zum Verbot der weiteren Tätigkeit.
Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach den gesetzlichen Transparenzvorgaben des § 60b Absatz 1 KWG. Der aktuelle Fall unterstreicht, dass die BaFin organisatorische Mängel auf Leitungsebene konsequent verfolgt und dabei auch personenbezogene Aufsichtsmaßnahmen nicht scheut, wenn Defizite fortbestehen.
Hier die BaFin-Mitteilung:
Geschäftsleiter: BaFin verwarnt Geschäftsleiter
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 17. Dezember 2025 den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts verwarnt. Grund waren wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation.
Der Bescheid ist seit dem 21. Januar 2026 bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.
Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst u.a. auch interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Im konkreten Fall hat die BaFin insbesondere die Angemessenheit und Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung sowie die Ausgestaltung wesentlicher Tätigkeiten beanstandet.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.