Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 6. November 2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die BayWa Aktiengesellschaft festgesetzt. Hintergrund ist ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB).
Nach Angaben des BfJ hatte BayWa die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Die Rechtsgrundlage für die Sanktion bildet § 335 HGB, der Ordnungsgelder bei Verstößen gegen Offenlegungspflichten vorsieht.
Die Gesellschaft hat keine Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung eingelegt, womit der Bescheid bestandskräftig ist.
Ordnungsgelder dieser Art dienen der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sollen sicherstellen, dass Investoren, Gläubiger und die Öffentlichkeit zeitnah Zugang zu wesentlichen Finanzinformationen erhalten. Auch vergleichsweise geringe Beträge unterstreichen die Bedeutung der fristgerechten Offenlegung im Interesse der Markttransparenz.
Hier die BaFin-Mitteilung:
Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die BayWa Aktiengesellschaft
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 06. November 2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der BayWa Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die BayWa Aktiengesellschaft hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.