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Insolvenzantrag der Simul Group GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 65 IN 55/25 

Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 65 IN 55/25 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Oldenburg über das Vermögen der Simul Group GmbH entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Brombeerweg 30a in 26180 Rastede und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nummer HRB 210694 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführerinnen Maren Storbeck mit Wohnsitz in Oldenburg sowie Anastasia Krasavin mit Wohnsitz in Hude.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Insolvenzantrag mit Beschluss vom 15. Januar 2026 gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung mangels Masse abgewiesen.

Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht vorliegen. Ein Insolvenzverfahren wurde folglich nicht eröffnet, sodass keine weitere insolvenzrechtliche Verwaltung oder gerichtliche Überwachung des Vermögens der Gesellschaft stattfindet. Etwaige Sicherungsmaßnahmen aus dem Antragsverfahren wurden damit gegenstandslos.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen den Beschluss kann von den durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigten Beteiligten sowie von der Antragstellerin die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die beim Amtsgericht Oldenburg einzuhalten ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, die Verkündung oder gegebenenfalls die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden und muss den angefochtenen Beschluss eindeutig bezeichnen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt.

Ergänzend wies das Amtsgericht Oldenburg auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin. Die entsprechenden Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind auf der Internetseite des Gerichts abrufbar und können auf Wunsch auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

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