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Umfassende Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Insolvenzverwaltung bei der BMS Aviation Services GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 11 IN 28/26

Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 11 IN 28/26 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Baden Baden über den Antrag der BMS Aviation Services GmbH entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Laval Avenue E207 in 77836 Rheinmünster und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Tomislav Brkic vertreten. Eingetragen ist das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 747190.

Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ordnete das Gericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 um 16:30 Uhr weitreichende Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Anordnungen ist es, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern und die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

Zunächst untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine geordnete Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation zu ermöglichen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefano Buck mit Kanzleisitz in der Eisenbahnstraße 19 bis 23 in 77855 Achern bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zugleich stellte das Gericht klar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin tätig ist, sondern die Aufgabe hat, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandene Vermögensmasse ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Besonders einschneidend sind die Anordnungen im Hinblick auf die finanziellen Dispositionen der Gesellschaft. Der Schuldnerin wurde untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und zu führen. In diesem Zusammenhang darf er auch Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich verboten, Zahlungen an die BMS Aviation Services GmbH zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich aller Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögenslage erforderlich sind.

Zugleich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger eingesetzt. In dieser Funktion hat er zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Der Beschluss enthält Hinweise zur Dauer der elektronischen Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Baden Baden eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung.

Mit diesen Anordnungen hat das Insolvenzgericht Baden Baden einen klaren und umfassenden rechtlichen Rahmen geschaffen, um das Vermögen der BMS Aviation Services GmbH zu sichern und eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.

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