Aktenzeichen IN 414/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen IN 414/25 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Weilheim i.OB über den Antrag der BVV Investment MK III GmbH entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Karl Theodor Straße 14 in 82343 Pöcking Possenhofen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Rainer Behlke vertreten. Eingetragen ist das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 211233.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gesellschaft. Zur Sicherung des Schuldnervermögens und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 um 13:05 Uhr Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 der Insolvenzordnung angeordnet. In diesem Zusammenhang wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung eingeführt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Michael Verken mit Kanzleisitz am Kirchplatz 9 in 82362 Weilheim. Ihm obliegt ab diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu überwachen und die vorhandenen Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.
Zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Einschränkung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung von Außenständen. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine geordnete Verwaltung der finanziellen Mittel sicherzustellen und eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen zu verhindern.
Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die beim Amtsgericht Weilheim i.OB einzuhalten ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung im Internet.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschchrift der Geschäftsstelle eingelegt werden und bedarf keiner anwaltlichen Mitwirkung. Alternativ ist auch die Einreichung in zulässiger elektronischer Form möglich, wobei die gesetzlichen Anforderungen an Signatur und sicheren Übermittlungsweg zu beachten sind.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Weilheim i.OB die notwendigen verfahrenssichernden Maßnahmen getroffen und damit den rechtlichen Rahmen für die weitere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der BVV Investment MK III GmbH geschaffen.