Aktenzeichen 580 IN 24/26
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 580 IN 24/26 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Schwerin über den Antrag der SHC Hotelbesitz GmbH entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Schloßallee 16 in 19412 Kuhlen Wendorf und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Udo M. Chistée vertreten. Eingetragen ist das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer HRB 13525. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte der ECOVIS Insolvenz und Sanierungs Rechtsanwalts AG mit Sitz in Bentwisch.
Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Maßnahmen ist es, bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern und die künftige Insolvenzmasse zu sichern.
Zunächst untersagte das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nicolas Rebel mit Kanzleisitz am Valentinskamp 70 in 20354 Hamburg bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zugleich stellte das Gericht klar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin fungiert, sondern die Aufgabe hat, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandene Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann.
Besonders weitgehend ist die Anordnung hinsichtlich der finanziellen Dispositionen der Schuldnerin. Ihr wurde untersagt, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und zu führen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung zu begründen.
Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich verboten, Zahlungen an die SHC Hotelbesitz GmbH zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahme wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Neben seinen Verwaltungsaufgaben wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zugleich als Sachverständiger eingesetzt. In dieser Funktion hat er zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Der Beschluss enthält zudem Hinweise zur Dauer der elektronischen Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Schwerin eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung.
Mit diesen Anordnungen hat das Insolvenzgericht Schwerin einen klaren und umfassenden rechtlichen Rahmen geschaffen, um das Vermögen der SHC Hotelbesitz GmbH zu sichern und die Voraussetzungen für eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.