Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 IN 69/25 hat das Amtsgericht Alzey über das Vermögen der Reisebüro Stork GmbH entschieden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Friedrichstraße 6a in 55237 Lonsheim und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer HRB 40598 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Lothar Stork.
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Insolvenzantrag mit Beschluss vom 6. Januar 2026 gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung mangels Masse abgewiesen.
Infolge der Abweisung des Insolvenzantrags hob das Amtsgericht Alzey am selben Tag sämtliche zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf. Damit endeten die insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen, die während des Antragsverfahrens bestanden hatten. Die Reisebüro Stork GmbH erhielt ihre uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen zurück, wobei zugleich feststeht, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen den Beschluss kann von den durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigten Beteiligten sowie vom Antragsteller die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die beim Amtsgericht Alzey einzuhalten ist. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung, die Verkündung oder gegebenenfalls die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden und muss den angefochtenen Beschluss eindeutig bezeichnen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache Beschwerde einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt. Ergänzend wies das Gericht auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin, die auf der Internetseite des Amtsgerichts Alzey eingesehen oder auf Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.