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750.000 Euro Bußgeld: BaFin ahndet Kapitalverstoß bei M.M. Warburg & CO

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein empfindliches Bußgeld gegen die traditionsreiche Privatbank M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA verhängt. Wegen eines Verstoßes gegen die europäische Eigenmittelverordnung (CRR) setzte die Aufsichtsbehörde eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro fest. Der entsprechende Bescheid ist seit dem 12. November 2025 rechtskräftig.

Ausschüttung trotz negativer Kapitalbasis

Konkret beanstandet die BaFin eine Ausschüttung, die das Institut am 31. März 2023 für das Geschäftsjahr 2022 vorgenommen hatte. M.M. Warburg & CO zahlte Zinserträge auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 – AT1) aus – obwohl der sogenannte ausschüttungsfähige Posten in diesem Geschäftsjahr negativ war.

Nach den klaren Vorgaben der Capital Requirements Regulation (CRR) sind solche Ausschüttungen nur dann zulässig, wenn die Bank über entsprechende ausschüttungsfähige Gewinne verfügt. In Jahren ohne Gewinnüberschuss oder bei einem negativen Ergebnis müssen Zahlungen auf AT1-Instrumente zwingend unterbleiben.

Schutz der Stabilität im Fokus

Die Regelung verfolgt ein zentrales aufsichtsrechtliches Ziel: den Schutz der Kapitalbasis von Banken. AT1-Kapital soll im Krisenfall Verluste absorbieren und damit zur Stabilität des Instituts beitragen. Ausschüttungen in wirtschaftlich schwierigen Jahren würden diesen Puffer schwächen – genau das soll die CRR verhindern.

Nach Auffassung der BaFin hat die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA diese Schutzmechanik unterlaufen, indem sie trotz negativer Ausgangslage Ausschüttungen auf das AT1-Kapital vorgenommen hat.

Deutliches Signal der Aufsicht

Mit dem Bußgeld setzt die BaFin ein klares Zeichen, dass Verstöße gegen die europäischen Kapitalanforderungen konsequent verfolgt werden – unabhängig von Größe, Historie oder Marktstellung eines Instituts. Die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften gilt als Grundpfeiler der Finanzstabilität und ist nicht verhandelbar.

Der Fall unterstreicht zugleich, dass Ausschüttungsentscheidungen von Banken stets im Einklang mit ihrer Ertrags- und Kapitalsituation stehen müssen. Gerade Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unterliegen dabei besonders strengen Regeln, da sie eine zentrale Rolle im aufsichtsrechtlichen Sicherheitsnetz spielen.

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