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Umfassende Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren der OIS Offshore Industrie Service GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 60 IN 753/25 hat das Amtsgericht Rostock am 23.12.2025 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OIS Offshore Industrie Service GmbH weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Hundsburgallee 10 in 18106 Rostock ist im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nummer HRB 11652 eingetragen und wird gesetzlich durch ihre Geschäftsführer Heiko Seefeldt und Stefan Schröder vertreten. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Wellensiek mit Kanzleisitz in Heidelberg.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt, um eine weitere Schwächung der Insolvenzmasse zu vermeiden und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.

Gleichzeitig bestellte das Gericht Rechtsanwältin Ulrike Hoge Peters mit Kanzleisitz in der Rosa Luxemburg Straße 8 in 18055 Rostock zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Seit diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Diese ist nicht allgemeine Vertreterin der Gesellschaft, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden ist.

Der Schuldnerin wurde darüber hinaus ausdrücklich untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis hierüber ging auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über, die ermächtigt wurde, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung darf sie Sonderkonten eröffnen und führen, wobei sie befugt ist, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihr umfassend Auskunft zu erteilen.

Auch den Schuldnern der OIS Offshore Industrie Service GmbH wurde untersagt, weiterhin Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Diese wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Zur effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich aller Nebenräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszuverlangen. Darüber hinaus wurde sie als Sachverständige eingesetzt, um zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Rostock die rechtlichen Grundlagen für eine umfassende Sicherung der Vermögenswerte der OIS Offshore Industrie Service GmbH geschaffen und zugleich die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung der wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens festgelegt.

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